Die Einlageentsteuerung ergibt sich ebenfalls aus einer Nutzungsänderung. Es handelt sich praktisch um das Gegenstück des Eigenverbrauchs.
Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nämlich nachträglich ein, so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen dazu eingetreten sind. Konkret kann die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer in der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden.
Die neu abzugsberechtigten - früher nicht geltend gemachten - Vorsteuern dürfen jedoch quasi nur zum aktuellen betriebswirtschaftlichen Restwert geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug muss somit gemäss Art. 32 Abs. 2 MWSTG wie folgt vermindert werden:
- 1/5 pro abgelaufenes Jahr bei beweglichen Gegenständen;
- 1/20 pro abgelaufenes Jahr bei unbeweglichen Gegenständen.
Eine Einlageentsteuerung von früher bezogenen Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung ist grundsätzlich nicht möglich, denn es wird vermutet, dass diese bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (vgl. Art. 72 Abs. 2 MWSTV).
Die Einlageentsteuerung wird ebenfalls in der MWST-Info 10, Nutzungsänderung ausführlich behandelt.