Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer, die ausschliesslich vom Bund erhoben wird und diesem über 23 Milliarden Franken Einnahmen pro Jahr bringt. Die Steuer belastet den Konsum und muss so vom Unternehmen auf den Preis der im Inland erbrachten Leistung bzw. verkauften Produkte dazugeschlagen werden (Umsatzsteuer). Im Gegenzug darf das Unternehmen die bei ihm zur Leistungserbringung angefallene MWST als Vorsteuer von der abzuliefernden Umsatzsteuer abziehen. Die vom Unternehmen abzuliefernde Steuer bemisst sich letztendlich an der erbrachten "Mehrleistung" des Unternehmens. Ein Handelsunternehmen mit einem grossen Anteil an zugekauften Leistungen hat im Verhältnis zum Umsatz einen eher kleinen MWST-Nettobetrag abzuliefern. Ein Dienstleistungsunternehmen wenig zugekauften Leistungen bzw. externen Kosten zur Leistungserbringung hat einen im Verhältnis zum Umsatz eher grossen MWST-Nettobetrag abzuliefern.
Die MWST ist ein komplexes Selbstveranlagungssystem. Die Steuerpflicht wird mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich sofort begründet. Unternehmerisch tätig ist, wer:
- eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit betreibt;
- diese Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Zu beachten ist, dass auch eine kurze, in dieser Zeit intensiv ausgeübte Tätigkeit zu einer MWST-Pflicht führen kann, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100'000 erreicht wird. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze gilt auch der im Ausland erzielte Umsatz. So können ausländische Unternehmen in der Schweiz auch für kleine Umsätze sofort MWST pflichtig werden.
Damit nicht wegen jeder unternehmerischen Tätigkeit der steuerlichen aufwändigen Abrechnungspflicht nachgekommen werden muss, sieht das Gesetz eine Befreiung von der Steuerpflicht vor, wenn die Einnahmen aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000, beziehungsweise weniger als CHF 150'000 für nicht gewinnstrebige/gemeinnützige Organisationen, betragen. Solche Unternehmen können jedoch explizit auf eine Befreiung von der Abrechnungspflicht verzichten. Bei gewinnstrebigen Unternehmen entspricht die Abrechnungsgrenze von CHF 100'000 der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister und den damit verbundenen grundlegenden Vorschriften zur Buchführung.