Mehrwertsteuer (MWST) - Eigenverbrauch

Beim Eigenverbrauch geht es konkret um bestimmte Leistungen, die normalerweise in der unternehmerischen Wertschöpfungskette zur Erbringung eines steuerbaren Endproduktes eingesetzt werden aber schlussendlich nicht mehr für die unternehmerische Tätigkeit verwendet werden - also indirekt nicht mehr Gegenstand einer normalen Rechnungsstellung mit MWST (oder allenfalls auch einer befreiten Leistung) an einen unabhängigen Dritten sind. In solchen Fällen muss eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden. Solche Sachverhalte ergeben sich typischerweise bei

  • Nutzungsänderungen; und
  • Privatentnahmen.

Tatbestände von vollumfänglichen Nutzungsänderungen können sein:

  • Eine bisher im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit verwendete Liegenschaft wird neu ohne Option vermietet.
  • Bei einem zukünftig nicht mehr steuerpflichtigen Unternehmen werden Gegenstände, auf diesen noch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte, an eine nicht steuerpflichtige Organisation abgetreten.

Bei einem Eigenverbrauch aus vollumfänglicher Nutzungsänderung wird die Vorsteuerkorrektur grundsätzlich effektiv ermittelt. D.h., die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer muss zurückerstattet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Dies geschieht in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs aus der normalen Geschäftstätigkeit.

Ein Eigenverbrauch kann sich auch nur aus einer teilweisen Nutzungsänderung ergeben.

Privatentnahmen führen entweder im Rahmen einer Nutzungsänderung zu einer Vorsteuerkorrektur oder die Vorsteuer wird entsprechend dem als Privatanteil pauschal festgelegten Betrag korrigiert. Letzteres ist insbesondere bei den typischen eigenen Warenbezügen oder bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen der Fall.

Betreffend Eigenverbrauch sind insbesondere die MWST-Info 10, Nutzungsänderung sowie die MWST-Info 08, Privatanteile zu beachten.

Tatbestände von Nutzungsänderungen können sich bei Veränderungsprozessen und insbesondere Strukturanpassungen im Rahmen der Nachfolgeregelung ergeben.  

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