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Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäss Art. 18 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWST-Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Im Grundsatz ist somit jede Leistung - bzw. jeder erhaltener Geldbetrag (Entgelt) - im Inland mehrwertsteuerpflichtig, ausser sie ist explizit und abschliessend im Gesetz als Ausnahme vorgesehen.
Die nicht der MWST-Pflicht unterliegenden Leistungen/Entgelte (Ausnahmen) werden im Gesetz in vier Gruppen aufgeteilt:
- Entgelte, welche vom Gesetzgeber nicht als Leistung angesehen werden (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Wichtig: Trotz solchen Entgelten kann in der Regel aufwandseitig der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn Aufwendungen und Investitionen für unternehmerisch steuerbare Tätigkeiten verwendet werden. Dies ist z.B. bei Schadenersatzleistungen der Fall.
- Leistungen, die von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG) sind und die nicht freiwillig (Option nach Art. 22 MWSTG) der MWST unterstellt werden. Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen für solche Leistungen, darf kein Vorsteuerabzug gemacht werden, ausser, wenn die Leistungen mittels Option freiwillig der MWST unterstellt werden.
- Von der Steuer befreite Leistungen (Art 23 Abs. 2 MWSTG). Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen zur Erbringung von solchen Leistungen kann immer der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
- Vom Bundesrat geregelte Entlastung von der MWST für Begünstigte nach Art. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007. Darunter fallen z.B. internationale Organisationen oder Forschungsstätten (wie z.B. CERN Genf). Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen zur Erbringung von solchen Leistungen kann immer der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.