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Eingeschränkte Revision (KMU-Revision)

Eine Eigenheit im schweizerischen Gesellschaftsrecht ist eine Abschluss Prüfpflicht auch bei kleineren Unternehmen oder Organisationen mit juristischer Rechtspersönlichkeit. Die sogenannt "eingeschränkte Revision" kann als KMU-Revision bezeichnet werden.

Die eingeschränkte Revision ist nur bedingt vergleichbar mit einer Review nach internationalen Standards (ISRE 2400 - Engagements to Review Historical Financials Statements oder der daran anlehnende PS 910 - Review, prüferische Durchsicht von Abschlüssen nach Schweizer Prüfungsstandards), wo sich der Prüfer praktisch ausschliesslich auf Befragung und analytische Prüfungshandlungen abstützen darf.

Eine ordentliche Revision (full-scope-audit) ist erst beim Erreichen von bestimmten Grössenkriterien, bei gesetzlicher Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung oder eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard vorgeschrieben. Sich gänzlich von der Revisionspflicht befreien können Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigten.

Die KMU-Revision ist eine Prüfung mit Einschränkungen hinsichtlich Umfang und Tiefe der Prüfungshandlungen. Das berufstechnische Vorgehen des Prüfers ist grundsätzlich gleich wie bei der ordentlichen Revision.

  • In einem ersten Schritt verschafft sich der Prüfer ein unabhängiges Verständnis und Kenntnis über ökonomische und rechtliche Verhältnisse des zu prüfenden Unternehmens oder der Organisation.
  • Danach erfolgt mit einer kritischen Grundhaltung (Stichhaltigkeit der erlangten Informationen und Unterlagen wird hinterfragt) eine Evaluation der innewohnenden Risiken in Bezug auf möglichen Unsicherheiten oder Falschaussagen in der Jahresrechnung als Ganzes oder einzelner Bilanzpositionen.
  • Im Rahmen der Risikobeurteilung werden analytische Prüfungshandlungen vorgenommen, wie Entwicklung zum Vorjahr, Entwicklung der Liquidität, Entwicklung der Margen, etc.
  • Die Erkenntnisse aus Informationsbeschaffung und Risikoanalyse fliessen in den Prüfungsplan, worin schliesslich die konkreten Prüfungsschritte festgelegt werden.
  • Die Prüfungshandlungen beinhalten weitere Befragungen über Sachverhalte, die Beschaffung von Prüfungsnachweise bezüglich Bestand und Bewertung von Bilanzpositionen und nötigenfalls Detailprüfungen auf Ebene Belege zu den Geschäftsvorfällen (Buchungssachverhalte).

Der gesamte Prozess erfolgt unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit von möglichen Falschinformationen auf Ebene Gesamtbild (z.B. Gewinn) aber auch auf Ebene korrekter Ausweis von Informationen (z.B. im Anhang zur Jahresrechnung).

Prüfungsgegenstand der "Eingeschränkten Revision" sind Gesetzes- und Statutenkonformität der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) und der Antrag des obersten Leitungsorgans über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder allenfalls die Prüfung eines Zwischenabschlusses. In seiner Prüfungsaussage hält der Prüfer schliesslich fest:

  • Bei unserer Prüfung sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen.

Die Prüfungsbestätigung entspricht im Ergebnis der Aussage, dass die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht. Mit der negativen Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass bedingt durch die "eingeschränkten" Prüfungshandlungen nur eine begrenzte Urteilssicherheit hinsichtlich wesentlichen Falschaussagen in der Jahresrechnung erwartet und bestätigt werden kann. Bei der typischen KMU-Revision ist dieser Ansatz jedoch eher theoretisch, denn der erfahrene Wirtschaftsprüfer kommt auch mit eingeschränkten Prüfungshandlungen zu einer sehr hohen Prüfungssicherheit bezüglich der wesentlichen Inhalte der Jahresrechnung. Die Bestätigung zur Gewinnverwendung ist grundsätzlich formeller Natur und bezieht sich primär auf die Einhaltung der gesetzlichen Reservezuweisungs- und Verwendungsvorschriften der Art. 671 und 672 OR.

Der Revisionsstelle kommt rechtlich eine Organschaft zu; sie wird durch die Aktionäre oder Gesellschafter auf oberster formeller Ebene der jeweiligen Rechtsform gewählt :

  • durch die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR)
  • durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 3 OR)
  • durch die Generalversammlung einer Genossenschaft (Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2 OR)
  • das oberste Stiftungsorgan einer Stiftung (Art. 83b Abs. 1 ZGB)

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