Werden Gegenstände oder generell Leistungen, die normalerweise in der unternehmerischen Wertschöpfungskette für die Erbringung des unternehmerischen Produkts eingesetzt werden
- auch ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (z.B. im Privatbereich); oder
- innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind eingesetzt,
so liegt eine "gemischte Verwendung" vor und der Vorsteuerabzug ist im Verhältnis der nicht Vorsteuerabzug berechtigten Verwendung zum Gesamtumsatz zu korrigieren bzw. zu kürzen (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG).
Die Vorsteuerkorrektur kann mittels eigenen Berechnungen (Methode) erfolgen. Die Bestimmung des zu korrigierenden Betrags muss dem Sachverhalt gerecht sein und umfassend belegt werden können. Als Sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehreren Methoden, die
- den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt;
- betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist; und
- die Vorsteuer nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.
Die Ausscheidung der Vorsteuer, welche korrigiert werden muss, erfolgt am besten nach der 3-Topf-Methode. Die Korrektur für die Vorsteuern im Topf C kann beispielsweise wie folgt ermittelt werden:
- Im Verhältnis von Flächen oder Räumen, die je nach Nutzung direkt Topf A oder Topf B zuordenbar sind;
- im Verhältnis der im Rahmen der Leistungserbringung geleisteten Arbeitsstunden;
- im Verhältnis des einer bestimmten Kostenstelle zugerechneten Personalbestands zum gesamten Personalbestand.
Die Vorsteuerkorrektur wird ebenfalls in der MWST-Info 09 der ESTV/MWST abgehandelt.