Diese Bestimmungen galten für ordentliche Jahresabschlüsse, die bis und mit für das Geschäftsjahr endend per 31.12.2014 erstellt wurden. Eine vorgezogene Anwendung des neuen Rechts war möglich.
Die schweizerische Grundsatzgesetzgebung im Sinne einer Minimalnorm zur Buchführung und Rechnungslegung bei Unternehmen findet man im Obligationenrecht unter dem 32. Titel "Die kaufmännische Buchführung". Zu beachten ist, dass das Gesetz unter dem Begriff Buchführung sowohl die Buchführung im engeren Sinne (Buchhaltung) als auch die Rechnungslegung (Erstellung des Jahresabschlusses) versteht.
Folgende Gesetzesartikel bilden das Rahmenwerk auf unterster Ebene und waren bis Ende 2014 für alle Unternehmen, mit Ausnahme von Einzelfirmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 100'000 pro Jahr, als Generalnorm verbindlich.
Art. 957 ORalt |
A. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher |
1) | Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. |
2) | Die Bücher, die Buchhaltungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist. |
3) | Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenzen können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. |
4) | Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenzen haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. |
5) | Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben. |
Art. |
B. Bilanzvorschriften > Bilanzpflicht |
1) | Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes ein Inventar und eine Bilanz und auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Betriebsrechnung und eine Bilanz aufzustellen. |
2) | Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen. |
Art. 959 ORalt |
B. Bilanzvorschriften > Bilanzgrundsätze > Bilanzwahrheit und -klarheit |
Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten. | |
Art. 960 ORalt |
B. Bilanzvorschriften > Bilanzgrundsätze > Wertansätze |
1) | Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen. |
2) | Bei ihrer Errichtung sind alle Aktiven höchstens nach dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. |
3) | Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzierungsvorschriften, die für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Versicherungs- und Kreditgenossenschaften aufgestellt sind. |
Art. 961 ORalt |
B. Bilanzvorschriften > Unterzeichnung |
Betriebsrechnung und Bilanz sind vom Firmeninhaber, gegebenenfalls von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen. | |
Art. 962 ORalt |
C. Dauer der Aufbewahrungspflicht |
1) | Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz sind während zehn Jahren aufzubewahren. |
2) | Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden sind und die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist. |
Art. 963 ORalt |
D. Editionspflicht |
1) | Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Buchhaltungsbelege und Geschäftskorrespondenzen vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und das Gericht dies für den Beweis als notwendig erachtet. |
2) |
Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenzen elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, die kraft öffentlichen Rechts ihre Edition verlangen kann, anordnen, dass:
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Auch wenn das Gesetz im 32. Titel des Obligationenrechts nur von kaufmännischer Buchführung spricht, sind in diesen paar wenigen Artikeln entscheidende Rechnungslegungsvorschriften (Grundsätze) enthalten.
Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften sind für die steuerliche Gewinnermittlung bei Personenunternehmen ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 massgebend sowie insbesondere auch für Genossenschaften (Art. 858 OR).