Im 26. Titel des Obligationenrechts, Art. 620 bis 763 sind die handelsrechtlichen Bestimmungen zur Aktiengesellschaft enthalten. Darin waren bis 2012 ebenfalls spezielle Rechnungslegungsvorschriften zur Bewertung, die an die Grundnormen von Art. 957 ORalt folgende anknöpfen. Diese Vorschriften galten ebenfalls für GmbH's und Kommanditaktiengesellschaften.
Mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts ab 1.1.2013 wurden die speziellen Bewertungsbestimmungen des Aktienrechts zur Rechnungslegung bis auf Art. 670 OR (Aufwertungsmöglichkeit zur Beseitigung einer Unterbilanz) aufgehoben. Art. 670 OR wurde mit der Aktienrechtsrevision 2023 in Art. 725c OR verschoben.
Die alten aktienrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung lassen sich grob wie folgt unterteilen:
- Bestandteile der Jahresrechnung
- Rechnungslegungsgrundsätze (insbesondere auch Bewertungsgrundsätze)
- Gliederung/Ausweis
- Transparenz
- Konsolidierung
- Internes Kontrollsystem
Bei den eigentlichen Bewertungsgrundsätzen des Aktienrechts waren in Ergänzung von Art. 960 Abs. 2 ORalt folgende grundlegende Prinzipien hervorzuheben:
- Niederstwertprinzip für Vorräte, wonach höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber zum niedrigeren Marktpreis bilanziert werden darf (Art. 666 ORalt)
- Soweit es mit Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder die Verteilung einer möglichst gleichmässigen Dividende unter Berücksichtigung der Interesse der Aktionäre gerechtfertigt ist, sind stille Reserven ausdrücklich zulässig (Art. 669 Abs.3 ORalt).
- Wenn feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit nicht mehr weitergeführt werden kann, gelten als Höchstwerte für die Bilanzierung nur noch Veräusserungswerte (ergibt sich aus Art. 725 Abs. 2 ORalt). Ebenfalls wenn die Unternehmenstätigkeit freiwillig aufgegeben wird, gelten als Höchstwerte die Veräusserungswerte (dies ergibt sich aus Art. 743 OR).
Das Gesetz stammte aus dem Jahre 1936 und wurde 1991 teilrevidiert.