Wer Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht muss diese Leistungen grundsätzlich versteuern. Wenn das ausländische Unternehmen jedoch in der Schweiz als MWST-pflichtige Person registriert ist (und somit über eine MWST-Nummer verfügt) entfällt die Versteuerung beim Leistungsempfänger.
Mit der Bezugsteuer wird der Import einer Dienstleistung dem Import einer Ware, wo die MWST bei der Einfuhr abgerechnet werden muss, gleichgestellt.
Der Bezugsteuer unterliegen gemäss Art. 45 Abs. lit. c MWSTG ausdrücklich auch Lieferungen für Gegenstände im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die wiederum nicht über eine MWST-Nummer verfügen, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen (und somit bereits MWST-belastet sind).
Für die Bezugsteuer sind alle Personen steuerpflichtig, die Lieferungen von ausländischen Unternehmen erhalten. Personen, die ansonsten nicht MWST-pflichtig sind müssen solche bezogene Leistungen erst ab CHF 10'000 im Kalenderjahr versteuern. Die Bezugsteuer ist vor allem für Privatpersonen, die z.B. handwerkliche Leistungen durch ausländische Firmen machen lassen, ein beträchtliches Steuerrisiko. Die CH-MWST-Situation des ausländischen Handwerkers muss also genau abgeklärt werden.
Für in der Schweiz MWST-pflichtige Leistungsbezüger ist die Bezugsteuer kostenneutral, denn sie können diese in der gleichen MWST-Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer wieder in Abzug bringen.
Der nicht MWST-pflichtige Leistungsbezüger hat sich spätestens 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, wo ein Bezug von mehr als CHF 10'000 stattgefunden hat, unaufgefordert auf dem Korrespondenzweg bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern zu melden.
Die Thematik der Bezugsteuer wird in der MWST-Info 14 der ESTV/MWST abgehandelt.