Dem Leitungsorgan (Verwaltungsrat bei AG) obliegt die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Geschäftsführung selber. Wenn eine Geschäftsführung eingesetzt ist, muss diese überwacht werden. Dabei geht es um
- Betriebswirtschaftliche Überwachung und Risikobeurteilung als dynamischer Prozess;
- Einhaltung der gesetzlichen Normen (Compliance);
- Studium Berichte, Management-Letters, Empfehlungen des externen (gesetzlichen) Abschlussprüfers.
Die Überwachung und Kontrolle durch das Leitungsorgan muss dynamisch und pro aktiv ausgestaltet sein. Die Geschäftsüberwachung umfasst die Rahmenausgestaltung und Zielgebung, der durch die Geschäftsführung zu machenden Berichterstattung und deren periodische Analyse oder falls das Leitungsorgan die Geschäftsleitung selber wahrnimmt (was bei kleineren Unternehmen üblich ist) die Analyse der entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen (Finanzplanung, Soll-Ist-Vergleich, kurzfristige Erfolgsrechnung, etc.). Weiter müssen unternehmerische Risiken erkannt und in Zusammenhang mit den kritischen Parametern aus der Finanzplanung beurteilt werden. Dabei können sogenannten Red-Flags zum Vorschein kommen, die einen direkten Einfluss auf Entscheide im operativen Geschäft haben können. Neben den strategischen Risiken muss auch den Risiken, die kurz und mittelfristig einen Einfluss auf die Jahresrechnung haben könnten und bei nicht richtiger Berücksichtigung eine falsche Bilanzierung zur Folge hätten (Falschaussage in der Jahresrechnung), besondere Beachtung zugemessen werden. Solche Risiken müssen unter Umständen im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt werden. Dem Verwaltungsrat bzw. Leitungsorgan obliegt hier eine direkte und gesetzliche Informationspflicht an die Empfänger der Jahresrechnung.
Das interne Kontrollsystem (IKS) ist an und für sich auch ein Instrument zur Geschäftsüberwachung. Dieses ist aber in die finanzrelevanten Prozesse eingebaut und ist somit primär Teil der Geschäftsführung selber. Diese muss auch sicherstellen, dass das IKS eingehalten wird. Ist ein Unternehmen der ordentlichen Revision unterstellt, muss die Revisionsstelle die Existenz des IKS prüfen.