Der Mehrwertsteuer unterliegen nur Leistungen im Inland. Befindet sich der Ort der Leistung nicht im Inland, gilt die Leistung als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für die korrekte steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen muss somit der Ort der Leistung genau definiert sein.
Bei den Leistungen wird unterschieden zwischen Lieferungen von Gegenständen d.h. beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches (Art. 3 Bst. b MWSTG) und Dienstleistungen. Eine Lieferung liegt per Definition vor, wenn der Abnehmer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen kann. Dabei muss der Abnehmer ausdrücklich nicht rechtlicher Besitzer oder Eigentümer sein. Der Verkauf eines Gegenstandes stellt grundsätzlich immer eine Lieferung dar. Als Dienstleistung gilt sodann jede Leistung, die nicht eine Lieferung ist.
Bei den Lieferungen wird noch weiter differenziert zwischen Ablieferung eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt werden (z.B. Prüfung, Regulierung, Kontrolle, allgemein werkvertragliche Leistungen) und Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch (Miete, etc.).
Von der schweizerischen MWST befreit sind somit Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 MWST). Die Ausfuhr muss grundsätzlich mit zollamtlichen Ausfuhrbelegen belegt werde können. Es sind aber auch andere Nachweise möglich. Gemäss Art. 81 Abs. 3 MWSTG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist somit behördenseitig unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
Bei Dienstleistungen gilt die Grundregel, dass diese am Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) erbracht werden. Es handelt sich um das sogenannte "Empfängerortprinzip", das immer gilt, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Hat der Empfänger einer Dienstleistung seinen Sitz im Ausland und fällt die Dienstleistung bezüglich Art nicht ausdrücklich unter die Ausnahmen des Empfängerortsprinzips gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a - g ist die Dienstleistung somit von der schweizerischen MWST befreit.
Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, müssen die mehrwertsteuerlichen Aspekte und Sachverhalte ihrer Leistungen genau abklären. Zu beachten ist insbesondere auch die MWST-Info 06, Ort der Leistungserbringung.