Mehrwertsteuer (MWST)

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer, die ausschliesslich vom Bund erhoben wird und diesem über 23 Milliarden Franken Einnahmen pro Jahr bringt. Die Steuer belastet den Konsum und muss so vom Unternehmen auf den Preis der im Inland erbrachten Leistung bzw. verkauften Produkte dazugeschlagen werden (Umsatzsteuer). Im Gegenzug darf das Unternehmen die bei ihm zur Leistungserbringung angefallene MWST als Vorsteuer von der abzuliefernden Umsatzsteuer abziehen. Die vom Unternehmen abzuliefernde Steuer bemisst sich letztendlich an der erbrachten "Mehrleistung" des Unternehmens. Ein Handelsunternehmen mit einem grossen Anteil an zugekauften Leistungen hat im Verhältnis zum Umsatz einen eher kleinen MWST-Nettobetrag abzuliefern. Ein Dienstleistungsunternehmen wenig zugekauften Leistungen bzw. externen Kosten zur Leistungserbringung hat einen im Verhältnis zum Umsatz eher grossen MWST-Nettobetrag abzuliefern.

Die MWST ist ein komplexes Selbstveranlagungssystem. Die Steuerpflicht wird mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich sofort begründet. Unternehmerisch tätig ist, wer:

  • eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit betreibt;
  • diese Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.

Zu beachten ist, dass auch eine kurze, in dieser Zeit intensiv ausgeübte Tätigkeit zu einer MWST-Pflicht führen kann, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100'000 erreicht wird. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze gilt auch der im Ausland erzielte Umsatz. So können ausländische Unternehmen in der Schweiz auch für kleine Umsätze sofort MWST pflichtig werden.

Damit nicht wegen jeder unternehmerischen Tätigkeit der steuerlichen aufwändigen Abrechnungspflicht nachgekommen werden muss, sieht das Gesetz eine Befreiung von der Steuerpflicht vor, wenn die Einnahmen aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000, beziehungsweise weniger als CHF 150'000 für nicht gewinnstrebige/gemeinnützige Organisationen, betragen. Solche Unternehmen können jedoch explizit auf eine Befreiung von der Abrechnungspflicht verzichten. Bei gewinnstrebigen Unternehmen entspricht die Abrechnungsgrenze von CHF 100'000 der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister und den damit verbundenen grundlegenden Vorschriften zur Buchführung.


Der normale Steuersatz beträgt 7.7% (bis 31.12.2017 8%).

Ein reduzierter Steuersatz von 2.5% (bis 31.12.2017 2.5%) findet Anwendung auf Lieferungen folgender Gegenstände:

  • Wasser in Leitungen; Nahrungsmitteln; Vieh, Geflügel, Fische; Getreide; Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; Futtermittel, Dünger, Pflanzenschutzmittel, etc.; Medikamente; Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter.

Ein reduzierter Satz von 2.5% findet weiter Anwendung auf:

  • Dienstleistungen der Radio und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
  • bestimmten dem Publikum unmittelbar erbrachten kulturellen Dienstleistungen, sofern für die Besteuerung optiert wird 1) ;
  • verlangte Entgelte für sportliche Anlässe, sofern für die Besteuerung optiert wird 2);
  • kulturellen Dienstleistungen und Lieferungen von Werken durch deren Urheber, wie Schriftsteller, Komponisten, etc. sofern für die Besteuerung optiert wird;
  • Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die mit einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

1) Es handelt sich um Darbietungen, die gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Kulturelle Dienstleistungen, die nicht unmittelbar vor Publikum erbracht werden sind zum Normalsatz steuerbar (vgl. MWST-Branchen-Info 23 der ESTV/MWST).

2) Von der Steuer ausgenommen sind nur Eintrittsbillette, Startgelder und Mitgliederbeiträge von Aktiven - bei welchen schliesslich für die Besteuerung optiert werden kann. Die MWST im Bereich Sport ist komplex. Es wird auf die MWST-Branchen-Info 24 der ESTV/MWST verwiesen.

Bis zu 31.12.2013 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen 3.7% (bis 31.12.2017 3.8%).

Der Beleg bzw. die Rechnung, die bei einem steuerpflichtigen Empfänger auch zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs legitimiert, muss folgende Elemente enthalten:

Datum der Rechnungsstellung 10.3.2018
Eindeutige Identifizierung Leistungserbringer

MUSTER AG
Treuhanddienstleistungen
Bahnhofplatz
3000 Bern

UID - Nummer mit Zusatz "MWST"
CHE-000.000.000 MWST
Eindeutige Identifizierung Leistungsempfänger HOCH- UND TIEFBAU AG
Gewerbeweg
3000 Bern
Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt Unsere Arbeiten im Monat Januar 2018
Eindeutige Identifizierung Art, Gegenstand und Umfang der Leistung Buchführungsarbeiten: Nachführen der Hilfsbücher, Nachführung Hauptbuch und Saldenabstimmungen/Kontrollen per 31.12.2017 
Entgelt der Leistung (netto) CHF 2'000.--
Anwendbarer Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag (wenn offener Ausweis) + 7.7% MWST, CHF 154.--
Entgelt der Leistung (brutto) CHF 2'154.--
Schliesst das Entgelt die die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes CHF 2'154.--    inkl. 7.7% MWST

Die Mehrwertsteuer beruht auf dem System der Selbstveranlagung. Jede Person oder Personengesamtheit, die ein Unternehmen betreibt, hat ihre Steuerpflicht selbst abzuklären. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerpflicht im Inland erfüllt werden, hat sich eine steuerpflichtige Person, ein steuerpflichtiges Unternehmen oder eine steuerpflichtige andere Organisation (wie Verein, Stiftung, etc.) innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die steuerpflichte Person erhält dann eine MWST-Nummer.

Der Raster/die Fragen zur Abklärung der Steuerpflicht sind wie folgt:

A) Wir eine Unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG ausgeübt? Wenn NEIN keine Steuerpflicht, wenn JA zu B)

B) Handelt es sich um eine Tätigkeit im Bereich Sport, Kultur oder gemeinnützige Institution? Wenn JA zu E), wenn NEIN zu C)

C) Umsatz aus steuerbaren Leistungen > CHF 100'000? Wenn JA ist die Steuerpflicht gegeben, wenn NEIN zu D)

D) Will man auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten? Wenn JA Anmeldung und volle Steuerpflicht, wenn NEIN Befreiung (nur solange Umsatz unter CHF 100'000 ist)

E) Hat der Sport-, Kulturverein oder die gemeinnützige Institution einen Umsatz aus Leistungen von CHF 150'000 und mehr? Wenn JA ist die Steuerpflicht gegeben, wenn NEIN Befreiung (nur solange Umsatz unter CHF 150'000 ist) es besteht aber auch die Möglichkeit, auf die Befreiung zu verzichten und somit ebenfalls MWST-pflichtig zu werden.

Wird festgestellt, dass eine Steuerpflicht besteht, sollte bei kleineren Verhältnissen abgeklärt werden, ob nicht mit der Saldosteuersatz-Methode abgerechnet werden soll. Hierfür ist mit der Anmeldung eine "Unterstellungserklärung" auszufüllen, welche von der ESTV/MWST bewilligt werden muss. Beim Saldosteuersatz erübrigt sich die Erfassung der dem Steuerpflichtigen belastete MWST, die in der Abrechnung als Vorsteuer von der Umsatzsteuer in Abzug gebracht wird. Der Vorsteuer wird mit einem reduzierten Umsatzsteuer-Prozentsatz (gilt nur für die Abrechnung mit der MWST!) Rechnung getragen. Die branchenabhängigen Saldosteuersätze sind in einer separaten Verordnung geregelt. Mit der Saldosteuersatz-Methode kann nur bis maximal zu einem Umsatz von CHF 5'005'000 abgerechnet werden. Ebenfalls darf die zu entrichtende Steuer, berechnet mit dem massgebenden Steuersatz, nicht mehr als CHF 103'000 betragen. Muss ein Saldosteuersatz von 6,4% angewendet werden, darf der Umsatz höchstens CHF 1,609 Mio betragen. Die MWST-Info 12 der ESTV/MWST behandelt diese Abrechnungsmethode ausführlich. Die Saldosteuersätze basieren auf pauschalen Annahmen bezüglich branchenspezifische Netto-Zahllasten bei effektiver Abrechnungsmethode (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuern). Solange auch im Branchenvergleich wenig Drittleistungen (auf denen die Vorsteuer geltend gemacht werden kann) bezogen werden sind die Saldosteuersätze in der Regel interessant.


Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäss Art. 18 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWST-Gesetz keine Ausnahmen vorsieht. Im Grundsatz ist somit jede Leistung - bzw. jeder erhaltener Geldbetrag (Entgelt) - im Inland mehrwertsteuerpflichtig, ausser sie ist explizit und abschliessend im Gesetz als Ausnahme vorgesehen.

Die nicht der MWST-Pflicht unterliegenden Leistungen/Entgelte (Ausnahmen) werden im Gesetz in vier Gruppen aufgeteilt:

  1. Entgelte, welche vom Gesetzgeber nicht als Leistung angesehen werden (Art. 18 Abs. 2 MWSTG). Wichtig: Trotz solchen Entgelten kann in der Regel aufwandseitig der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn Aufwendungen und Investitionen für unternehmerisch steuerbare Tätigkeiten verwendet werden. Dies ist z.B. bei Schadenersatzleistungen der Fall.
  2. Leistungen, die von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG) sind und die nicht freiwillig (Option nach Art. 22 MWSTG) der MWST unterstellt werden. Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen für solche Leistungen, darf kein Vorsteuerabzug gemacht werden, ausser, wenn die Leistungen mittels Option freiwillig der MWST unterstellt werden.
  3. Von der Steuer befreite Leistungen (Art 23 Abs. 2 MWSTG). Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen zur Erbringung von solchen Leistungen kann immer der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
  4. Vom Bundesrat geregelte Entlastung von der MWST für Begünstigte nach Art. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007. Darunter fallen z.B. internationale Organisationen oder Forschungsstätten (wie z.B. CERN Genf). Wichtig: Bei Aufwendungen und Investitionen zur Erbringung von solchen Leistungen kann immer der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Die Ausnahmen von steuerbaren Leistungen werden im Gesetz abschliessend aufgezählt und in der MWST-Verordnung zum Teil noch etwas genauer erläutert. Nachfolgend werden wichtige Ausnahmen aufgeführt:

Mittelzuflüsse, welche nicht als Entgelt qualifiziert werden (Art. 18 Abs 2 MWSTG):

  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  • Spenden
  • Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte
  • Dividenden und andere Gewinnanteile
  • Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen
  • Pfandgelder, namentlich auf Umschliessung von Gebinden
  • Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
  • Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold
  • u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext

Von der MWST ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG):

  • Insbesondere Leistungen im Gesundheitswesen
  • Leistungen im Bereich Erziehung und Bildung
  • Leistungen von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen (NPO's) mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung
  • Kulturelle Dienstleistungen, welche dem Publikum unmittelbar erbracht werden (wie Theater, Filmvorführungen, musikalische Aufführungen, etc.)
  • Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze
  • Insbesondere Umsätze im Bereich Geld- und Kapitalverkehr
  • Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Kauf/Verkauf von Grundstücken)
  • Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch (Miete)
  • Umsätze bei Wetten, Lotterien, Glückspielen
  • Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit
  • u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext

Von der MWST befreite Leistungen (Art. 23 Abs. 2 MWSTG):

  • Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (Export)
  • Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens oder der aktiven Veredelung nachweislich im Inland unter Zollüberwachung stehen
  • Befördern oder Versenden von Gegenständen in Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
  • Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden
  • u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext

 Bei allen Ausnahmen muss der genaue Gesetzestext konsultiert werden! 


Wer Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht muss diese Leistungen grundsätzlich versteuern. Wenn das ausländische Unternehmen jedoch in der Schweiz als MWST-pflichtige Person registriert ist (und somit über eine MWST-Nummer verfügt) entfällt die Versteuerung beim Leistungsempfänger.

Mit der Bezugsteuer wird der Import einer Dienstleistung dem Import einer Ware, wo die MWST bei der Einfuhr abgerechnet werden muss, gleichgestellt.

Der Bezugsteuer unterliegen gemäss Art. 45 Abs. lit. c MWSTG ausdrücklich auch Lieferungen für Gegenstände im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die wiederum nicht über eine MWST-Nummer verfügen, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen (und somit bereits MWST-belastet sind).

Für die Bezugsteuer sind alle Personen steuerpflichtig, die Lieferungen von ausländischen Unternehmen erhalten. Personen, die ansonsten nicht MWST-pflichtig sind müssen solche bezogene Leistungen erst ab CHF 10'000 im Kalenderjahr versteuern. Die Bezugsteuer ist vor allem für Privatpersonen, die z.B. handwerkliche Leistungen durch ausländische Firmen machen lassen, ein beträchtliches Steuerrisiko. Die CH-MWST-Situation des ausländischen Handwerkers muss also genau abgeklärt werden.

Für in der Schweiz MWST-pflichtige Leistungsbezüger ist die Bezugsteuer kostenneutral, denn sie können diese in der gleichen MWST-Abrechnung, soweit die Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt sind, als Vorsteuer wieder in Abzug bringen.

Der nicht MWST-pflichtige Leistungsbezüger hat sich spätestens 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, wo ein Bezug von mehr als CHF 10'000 stattgefunden hat, unaufgefordert auf dem Korrespondenzweg bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern zu melden. 

Die Thematik der Bezugsteuer wird in der MWST-Info 14 der ESTV/MWST abgehandelt.


Das MWST-pflichtige Unternehmen kann im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die folgenden Vorsteuern (ihm belastete MWST) abziehen, bzw. bei der periodischen Steuerabrechnung geltend machen:

  • die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (auf Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene oder angegebene Steuern);
  • die entsprechend Art. 45 MWSTG folgende zu deklarierende Bezugsteuer (MWST auf im Ausland eingekauften Dienstleistungen);
  • die entrichtete Einfuhrsteuer.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung oder bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten im Zeitpunkt der Zahlung.

Der Vorsteuerabzug ist in folgenden Fällen nicht möglich:

  • wenn die MWST-belasteten Aufwendungen oder Investitionen nicht für unternehmerische Tätigkeit eingesetzt, bzw. verwendet werden;
  • wenn die MWST-belasteten Aufwendungen oder Investitionen für von der MWST ausgenommenen Tätigkeiten eingesetzt, bzw. verwendet werden (falls bei solchen Tätigkeiten für die MWST optiert wird, kann auch die entsprechende Vorsteuer geltend gemacht werden).

Wenn ein MWST-pflichtiges Unternehmen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand (Occasionsware) für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland ohne MWST-Belastung bezogen hat, so kann auf dem zum Einkauf entrichteten Betrag ein fiktiver Vorsteuerabzug (Art. 28a MWSTG) geltend gemacht werden.

Im "normalen" inländischen Geschäftsverkehr zwischen steuerpflichtigen Unternehmen ist die MWST, welche beim Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, grundsätzlich bei allen Geschäftsvorfällen, wo Entgelte entrichtet werden (Mittelabfluss) relevant, ausser bei:

  • Personalaufwand für eigenes Personal (in arbeitsrechtlichem Verhältnis);
  • Leistungen von Versicherungsgesellschaften;
  • Leistungen im Bereich Geld- und Kapitalverkehr;
  • Leistungen in Zusammenhang mit Grundstücken (Vermietung, Verpachtung, Verkauf), sofern der Empfänger sie ausschliesslich für private Zwecke nutzt.

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug ist abhängig von der ertragsseitigen "Verwendung" bzw. Zuordnung des Mittelabflusses. In diesem Zusammenhang spricht man auch von 3 "Töpfen", nämlich

  • Topf A für vorsteuerbelasteten Aufwand, der direkt einem steuerpflichtigen Ertrag zugeordnet werden kann
    => Anspruch auf Vorsteuerabzug;
  • Topf B für vorsteuerbelasteten Aufwand, der direkt einem von der MWST ausgenommenen Ertrag (ohne Optierung zur MWST-Pflicht) oder einer nicht unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann
    => kein Anspruch auf Vorsteuerabzug;
  • Topf C für vorsteuerbelasteten Aufwand, der nicht direkt einem steuerpflichtigen oder ausgenommenen Ertrag, wie bei den Töpfen A + B, zugeordnet werden kann
    => Korrektur des Vorsteuerabzugs im Verhältnis der Verwendung.

Zu beachten ist, dass Mittelzuflüsse, die nicht als Entgelt gelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) das Vorsteuerabzugsrecht nicht beeinflussen. Gleiches gilt für die von der MWST befreiten Leistungen.

Besonders zu beachten sind die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und Bedingungen bei Erstellung und Bewirtschaftung von Liegenschaften (insbesondere Wohnliegenschaften). Wenn vor Baubeginn keine rechtsgültigen Kauf- oder Werkverträge vorliegen, wird grundsätzlich auf eigene Rechnung gebaut und der Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Die Vorsteuerabzug ist ein Kernelement der MWST, welches nicht ganz einfach zu handhaben ist. Die Thematik wird in der MWST-Info 09 umfassend abgehandelt.


Werden Gegenstände oder generell Leistungen, die normalerweise in der unternehmerischen Wertschöpfungskette für die Erbringung des unternehmerischen Produkts eingesetzt werden

  • auch ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (z.B. im Privatbereich); oder
  • innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind eingesetzt,

so liegt eine "gemischte Verwendung" vor und der Vorsteuerabzug ist im Verhältnis der nicht Vorsteuerabzug berechtigten Verwendung zum Gesamtumsatz zu korrigieren bzw. zu kürzen (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

Die Vorsteuerkorrektur kann mittels eigenen Berechnungen (Methode) erfolgen. Die Bestimmung des zu korrigierenden Betrags muss dem Sachverhalt gerecht sein und umfassend belegt werden können. Als Sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehreren Methoden, die

  • den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt;
  • betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist; und
  • die Vorsteuer nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.

Die Ausscheidung der Vorsteuer, welche korrigiert werden muss, erfolgt am besten nach der 3-Topf-Methode. Die Korrektur für die Vorsteuern im Topf C kann beispielsweise wie folgt ermittelt werden:

  • Im Verhältnis von Flächen oder Räumen, die je nach Nutzung direkt Topf A oder Topf B zuordenbar sind;
  • im Verhältnis der im Rahmen der Leistungserbringung geleisteten Arbeitsstunden;
  • im Verhältnis des einer bestimmten Kostenstelle zugerechneten Personalbestands zum gesamten Personalbestand.

Die Vorsteuerkorrektur wird ebenfalls in der MWST-Info 09 der ESTV/MWST abgehandelt. 


Beim Eigenverbrauch geht es konkret um bestimmte Leistungen, die normalerweise in der unternehmerischen Wertschöpfungskette zur Erbringung eines steuerbaren Endproduktes eingesetzt werden aber schlussendlich nicht mehr für die unternehmerische Tätigkeit verwendet werden - also indirekt nicht mehr Gegenstand einer normalen Rechnungsstellung mit MWST (oder allenfalls auch einer befreiten Leistung) an einen unabhängigen Dritten sind. In solchen Fällen muss eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden. Solche Sachverhalte ergeben sich typischerweise bei

  • Nutzungsänderungen; und
  • Privatentnahmen.

Tatbestände von vollumfänglichen Nutzungsänderungen können sein:

  • Eine bisher im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigten unternehmerischen Tätigkeit verwendete Liegenschaft wird neu ohne Option vermietet.
  • Bei einem zukünftig nicht mehr steuerpflichtigen Unternehmen werden Gegenstände, auf diesen noch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte, an eine nicht steuerpflichtige Organisation abgetreten.

Bei einem Eigenverbrauch aus vollumfänglicher Nutzungsänderung wird die Vorsteuerkorrektur grundsätzlich effektiv ermittelt. D.h., die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer muss zurückerstattet werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Dies geschieht in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs aus der normalen Geschäftstätigkeit.

Ein Eigenverbrauch kann sich auch nur aus einer teilweisen Nutzungsänderung ergeben.

Privatentnahmen führen entweder im Rahmen einer Nutzungsänderung zu einer Vorsteuerkorrektur oder die Vorsteuer wird entsprechend dem als Privatanteil pauschal festgelegten Betrag korrigiert. Letzteres ist insbesondere bei den typischen eigenen Warenbezügen oder bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen der Fall.

Betreffend Eigenverbrauch sind insbesondere die MWST-Info 10, Nutzungsänderung sowie die MWST-Info 08, Privatanteile zu beachten.

Tatbestände von Nutzungsänderungen können sich bei Veränderungsprozessen und insbesondere Strukturanpassungen im Rahmen der Nachfolgeregelung ergeben.  


Die Einlageentsteuerung ergibt sich ebenfalls aus einer Nutzungsänderung. Es handelt sich praktisch um das Gegenstück des Eigenverbrauchs.

Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nämlich nachträglich ein, so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen dazu eingetreten sind. Konkret kann die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer in der MWST-Abrechnung geltend gemacht werden.

Die neu abzugsberechtigten - früher nicht geltend gemachten - Vorsteuern dürfen jedoch quasi nur zum aktuellen betriebswirtschaftlichen Restwert geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug muss somit gemäss Art. 32 Abs. 2 MWSTG wie folgt vermindert werden:

  • 1/5 pro abgelaufenes Jahr bei beweglichen Gegenständen;
  • 1/20 pro abgelaufenes Jahr bei unbeweglichen Gegenständen.

Eine Einlageentsteuerung von früher bezogenen Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung ist grundsätzlich nicht möglich, denn es wird vermutet, dass diese bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind (vgl. Art. 72 Abs. 2 MWSTV).

Die Einlageentsteuerung wird ebenfalls in der MWST-Info 10, Nutzungsänderung ausführlich behandelt.


Der Mehrwertsteuer unterliegen nur Leistungen im Inland. Befindet sich der Ort der Leistung nicht im Inland, gilt die Leistung als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für die korrekte steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen muss somit der Ort der Leistung genau definiert sein.

Bei den Leistungen wird unterschieden zwischen Lieferungen von Gegenständen d.h. beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches (Art. 3 Bst. b MWSTG) und Dienstleistungen. Eine Lieferung liegt per Definition vor, wenn der Abnehmer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen kann. Dabei muss der Abnehmer ausdrücklich nicht rechtlicher Besitzer oder Eigentümer sein. Der Verkauf eines Gegenstandes stellt grundsätzlich immer eine Lieferung dar. Als Dienstleistung gilt sodann jede Leistung, die nicht eine Lieferung ist.

Bei den Lieferungen wird noch weiter differenziert zwischen Ablieferung eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt werden (z.B. Prüfung, Regulierung, Kontrolle, allgemein werkvertragliche Leistungen) und Überlassung eines Gegenstandes zum Gebrauch (Miete, etc.).

Von der schweizerischen MWST befreit sind somit Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 2 MWST). Die Ausfuhr muss grundsätzlich mit zollamtlichen Ausfuhrbelegen belegt werde können. Es sind aber auch andere Nachweise möglich. Gemäss Art. 81 Abs. 3 MWSTG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist somit behördenseitig  unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.

Bei Dienstleistungen gilt die Grundregel, dass diese am Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) erbracht werden. Es handelt sich um das sogenannte "Empfängerortprinzip", das immer gilt, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Hat der Empfänger einer Dienstleistung seinen Sitz im Ausland und fällt die Dienstleistung bezüglich Art nicht ausdrücklich unter die Ausnahmen des Empfängerortsprinzips gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a - g ist die Dienstleistung somit von der schweizerischen MWST befreit.

Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen, müssen die mehrwertsteuerlichen Aspekte und Sachverhalte ihrer Leistungen genau abklären. Zu beachten ist insbesondere auch die MWST-Info 06, Ort der Leistungserbringung


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