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Die Ausnahmen von steuerbaren Leistungen werden im Gesetz abschliessend aufgezählt und in der MWST-Verordnung zum Teil noch etwas genauer erläutert. Nachfolgend werden wichtige Ausnahmen aufgeführt:
Mittelzuflüsse, welche nicht als Entgelt qualifiziert werden (Art. 18 Abs 2 MWSTG):
- Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
- Spenden
- Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte
- Dividenden und andere Gewinnanteile
- Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen
- Pfandgelder, namentlich auf Umschliessung von Gebinden
- Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
- Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold
- u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext
Von der MWST ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG):
- Insbesondere Leistungen im Gesundheitswesen
- Leistungen im Bereich Erziehung und Bildung
- Leistungen von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen (NPO's) mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung
- Kulturelle Dienstleistungen, welche dem Publikum unmittelbar erbracht werden (wie Theater, Filmvorführungen, musikalische Aufführungen, etc.)
- Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze
- Insbesondere Umsätze im Bereich Geld- und Kapitalverkehr
- Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Kauf/Verkauf von Grundstücken)
- Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch (Miete)
- Umsätze bei Wetten, Lotterien, Glückspielen
- Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit
- u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext
Von der MWST befreite Leistungen (Art. 23 Abs. 2 MWSTG):
- Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (Export)
- Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens oder der aktiven Veredelung nachweislich im Inland unter Zollüberwachung stehen
- Befördern oder Versenden von Gegenständen in Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
- Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden
- u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext
Bei allen Ausnahmen muss der genaue Gesetzestext konsultiert werden!