Mehrwertsteuer (MWST) - Katalog wichtigste Ausnahmen

Die Ausnahmen von steuerbaren Leistungen werden im Gesetz abschliessend aufgezählt und in der MWST-Verordnung zum Teil noch etwas genauer erläutert. Nachfolgend werden wichtige Ausnahmen aufgeführt:

Mittelzuflüsse, welche nicht als Entgelt qualifiziert werden (Art. 18 Abs 2 MWSTG):

  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  • Spenden
  • Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte
  • Dividenden und andere Gewinnanteile
  • Vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen
  • Pfandgelder, namentlich auf Umschliessung von Gebinden
  • Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen
  • Entschädigungen für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold
  • u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext

Von der MWST ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG):

  • Insbesondere Leistungen im Gesundheitswesen
  • Leistungen im Bereich Erziehung und Bildung
  • Leistungen von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen (NPO's) mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung
  • Kulturelle Dienstleistungen, welche dem Publikum unmittelbar erbracht werden (wie Theater, Filmvorführungen, musikalische Aufführungen, etc.)
  • Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze
  • Insbesondere Umsätze im Bereich Geld- und Kapitalverkehr
  • Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstücken (Kauf/Verkauf von Grundstücken)
  • Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch (Miete)
  • Umsätze bei Wetten, Lotterien, Glückspielen
  • Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit
  • u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext

Von der MWST befreite Leistungen (Art. 23 Abs. 2 MWSTG):

  • Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (Export)
  • Lieferung von Gegenständen, die im Rahmen eines Transitverfahrens oder der aktiven Veredelung nachweislich im Inland unter Zollüberwachung stehen
  • Befördern oder Versenden von Gegenständen in Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr
  • Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden
  • u.a.m. gemäss Aufzählung und genauem Gesetzestext

 Bei allen Ausnahmen muss der genaue Gesetzestext konsultiert werden! 

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