Wirtschaftsprüfung: Umsetzung QS1 im kleinen Prüfunternehmen - Anmerkungen

  1. Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen durchführen und in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, müssen ab dem 1. September 2016 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute angeschlossen sein (Art. 49 Abs. 2 RAV).
  2. Vgl. QS1.A1 wonach nicht die Einhaltung von Anforderungen gefordert wird, die nicht relevant sind (z.B. bei einem Wirtschaftsprüfer ohne fachliche Mitarbeiter).
  3. Vgl. Schneider Frank / Derda Sébastien: Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen, in: Der Schweizer Treuhänder 2011/10, Seite 791/792
  4. Fachliche Verlautbarungen der TREUHAND-KAMMER (Schweizer Prüfungsstandards), Ziff. 26: „Berufsangehörige dürfen sich nur dann auf die Einhaltung der Standards der TREUHAND-KAMMER berufen, wenn sie sämtliche der für einen Auftrag massgeblichen Standards vollständig eingehalten haben.“ / Die fachlichen Verlautbarungen umfassen: PS/QS; PH (Schweizer Prüfungshinweise) als Orientierungshilfe für Bereiche, welche durch die PS nicht genügend konkret abgedeckt werden; HWP (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung) im Sinne als unentbehrliches Hilfsmittel für die Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen und den Einsatz in der Praxis. Weiter kann die Treuhand-Kammer Stellungnahmen zur Rechnungslegung erlassen. Vgl. Der Schweizer Treuhänder 2014/1-2, Seite 34 
  5. Vgl. Vogt Hans-Ueli / Fischer M. Pascal: Neue Haftungsrisiken für die Revisionsstelle aufgrund des neuen Revisionsrechts. Zitat: „Immerhin hat es die Revisionsbranche im Rahmen der Konkretisierung der eingeschränkten Revision durch einen Prüfungsstandard zu einem gewissen Grad selbst in der Hand, sicherzustellen, dass sie mit ihrer Selbstregulierung nicht zugleich ein Handbuch für potenzielle Kläger schafft.“ http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/vogt/publikationen/Haftungsrisiken.pdf
  6. Vgl. Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Qualit%C3%A4t
  7. Vgl. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seiten 11-12
  8. TREUHAND-KAMMER (2013). Qualitätssicherung – Dr. Thorsten Kleibold, Basel 17. Juni 2013. Folie 24
  9. Vgl. Moser Hans: Fachliche Verlautbarungen der Treuhand-Kammer, in: Der Schweizer Treuhänder 2013/1-2, Seite 30
  10. Definition Eigenverantwortung Wikipedia:  Als Eigenverantwortung (auch Selbstverantwortung) bezeichnet man die Möglichkeit, die Fähigkeit, die Bereitschaft und die Pflicht, für das eigene Handeln, Reden und Unterlassen Verantwortung zu tragen. Das bedeutet, dass man für die eigenen Taten einsteht und die Konsequenzen dafür trägt, wie es in der Redewendung „sein Schicksal in die eigene Hand nehmen“ zum Ausdruck kommt.
  11. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 15
  12. TREUHAND-KAMMER (2007). Richtlinien zur Weiterbildung
  13. Siehe dazu auch Blog: nettask.de, Intelligenter Wissensumgang im Unternehmen. http://www.nettask.de/de/blog/artikel/intelligenter-wissensumgang-im-unternehmen.html
  14. Vgl. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 16
  15. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 25: „Zweitbegutachten können erstellt werden zu Fragen des Rechnungswesens, der Revision oder der Rechnungslegung. Wird ein Berufsangehöriger zu einer Zweitbegutachtung angefragt, so nimmt dieser mit Erlaubnis des Auftraggebers Kontakt zum Erstgutachter auf, informiert diesen über die Anfrage betreffend Zweitgutachten und räumt ihm die Möglichkeit zur Darstellung des Sachverhaltes ein. Dies stellt sicher, dass der Zweitgutachter sich sein Urteil in Kenntnis des umfassenden Sachverhaltes bilden kann. Wird ihm durch den Auftraggeber diese Erlaubnis nicht erteilt, nimmt er den Auftrag nicht an.“
  16. Vgl. Zünd, Revisionslehre (1982), Seite 110
  17. Vgl. Ackermann/Heine, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz (2013), § 16 N76 betreffend Überschuldungsanzeige und Art. 165 StGB: „Täter kann ausnahmsweise auch die Revisionsstelle sein, und zwar im Zusammenhang mit den Anzeigepflichten bei einer Überschuldung der AG. Nach Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR ist die Revisionsstelle verpflichtet, eine offensichtliche Überschuldung beim Richter anzuzeigen, sofern der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so erfüllt die Unterlassung den Tatbestand von Art. 165 StGB, da eine solche Anzeige zu den Berufspflichten des Revisors gehört. Der leitende Revisor fällt zudem unter den Organbegriff von Art. 29 lit. a StGB und macht sich damit strafbar“.
  18. TREUHAND-KAMMER. Statuten Art. 2 Abs. 2 lit a: „Die TREUHAND-KAMMER bezweckt den Zusammenschluss der fachlich und charakterlich ausgewiesenen und auf vorstehenden Arbeitsgebieten tätigen Personen …“.
  19. Art. 730a Abs. 2 OR
  20. Böckli, Schweizer Aktienrecht (2009), § 15 N75
  21. Vgl. Bertschinger Urs: Einschränkungen der Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der Eingeschränkten Revision, in: Der Schweizer Treuhänder 2013/5, S. 317 und Anmerkung 25 mit Bezug auf Revisionsaufsichtsbehörde, Seite 324
  22. Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde, Tätigkeitsbericht 2012, Seite 22
  23. Link RAB, entsprechend ebenfalls dem Bezug auf die Revisionsaufsichtsbehörde von Anmerkung 21: http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch/docs/content_blau.asp?id=31492&domid=1063&sp=D&addlastid=&m1=30479&m2=30487&m3=31280&m4=31492 > siehe auch direkt Printout Anmerkung 37
  24. Vgl. Meyer Marc, Grösser Stefan N. und Tokarski Kim Oliver: Geschäftsmodelle von Kleinst- und kleinen Treuhandunternehmen, in: Der Schweizer Treuhänder 2013/6-7, S. 378
  25. Camponovo Rico A.: Benachrichtigung des Konkursrichters durch die Revisionsstelle – Rückblick auf 20 Jahre – offene Fragen, in: Der Schweizer Treuhänder 2012/6-7, Seite 402
  26. Vgl. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 38
  27. Vgl. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 51
  28. Vgl. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 18
  29. Vgl. Bundesamt für Justiz. Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) vom 16. August 2012, Seite 15
  30. Vgl. QS1-A50 und QS1-A68
  31. Vgl. ISA/PS200-5, wonach bei einer Abschlussprüfung hinreichende (genügend und vertretbare) Sicherheit darüber erlangt werden muss, ob der Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Hinreichende Sicherheit ist ein hoher Grad an Sicherheit, der erreicht wird, wenn der Abschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt hat, um das Prüfungsrisiko auf ein vertretbar niedriges Mass zu reduzieren.
  32. Bericht des Bundesrates – Die administrative Entlastung von Unternehmen: Bilanz 2007 – 2011 und Perspektiven 2012 – 2015. „Der administrative Aufwand der Unternehmen in den Bereichen Rechnungslegung und Revision kann stark von der Regulierungstätigkeit des Staates beeinflusst werden. Während die Rechnungslegung und die Revision zu den natürlichen Verwaltungsinstrumenten der Unternehmen gehören, kann der Staat Anforderungen festlegen, die weit über die Aktivitäten hinausgehen, welche die Unternehmen auf diesem Gebiet ohne rechtliche Verpflichtungen vornehmen würden. Somit besteht in diesen beiden Bereichen ein Risiko der Überregulierung, was zu einer grossen administrativen Belastung und externen Kosten für die gesamte Wirtschaft führen kann.“ Seite 38/88.
  33. Vgl. TREUHAND-KAMMER (2013). Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Seite 48
  34. Vgl. website CNCC – Compagnie nationale des commissaires aux comptes
    http://www.cncc.fr/controle-qualite.html
  35. Vgl. Stirnimann Pascal: Die Konzernabschlussprüfung – ISA 600, in: Der Schweizer Treuhänder 2012/12, Seite 996, Zitat: „Gewinnung eines Verständnisses über die Teilbereichsprüfer…Falls dieser zum Beispiel nicht dem gleichen Netzwerk angehört, und damit über ein anderes Qualitätssicherungssystem verfügt, ist zu erwarten, dass die Prüfungshandlungen zur Erlangung eines Verständnisses des entsprechenden Teilbereichsprüfers umfassender sind“.
  36. Gemäss Mitteilung auf website RAB, letzter Absatz - Veröffentlichung 15.4.2009, angepasst 9.1.2013 - welche jedoch wieder vom Netz genommen wurde (Stand 4.6.2014)
  37. Printout 17.2.2015 (Ausschnitt) der website RAB gemäss Anmerkung 23, Fassung vom 18. Juli 2011


    Mit dieser Interpretation verbietet die RAB somit faktisch, dass ein Treuhandunternehmen für einen Revisionskunden gleichzeit auch die Buchhaltung führen kann (und zwar auch bei vollständiger organisatorischer und personeller Trennung). In der Praxis ist es nämlich so, dass der Treuhänder bei einem Buchführungsmandat materiell wohl die meisten Abschlussentscheide selber vornimmt und diese schlussendlich höchstens noch zur Genehmigung (bzw. Besprechung und Bereinigung von Pendenzen) dem Leitungsorgan des Kunden vorlegt. Ein klassisches Buchführungsmandat geht somit klar über das einfach Mitwirken bei der Buchführung hinaus.

Autor dieses Betrags: André Bolla

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