Ergibt sich aus der Bilanz einer Aktiengesellschaft (sowie ebenfalls GmbH oder Genossenschaft) eine Überschuldung – dies bei Bewertung sowohl zu Fortführungs- als auch Liquidationswerten – und sind keine sofortigen Sanierungsmassnahmen, wie zum Beispiel der Einschuss von neuen Mitteln oder ein Rangrücktritt durch einen Gesellschaftsgläubiger, möglich, muss das Leitungsorgan beim zuständigen Gericht eine Überschuldungsanzeige machen.
In der Praxis ergibt sich eine Überschuldungssituation in der Regel nicht aus heiterem Himmel. Vor der Überschuldung hat das Unternehmen oftmals ein Ertragsproblem und mit diesem ein strategisches Problem, welches sich aus einer schlechten Einschätzung des unternehmerischen Umfelds und seiner Produkte bzw. Leistungen ergeben hat. Die Vermögenssubstanz nimmt schleichend ab (man zerrt von den Reserven) und die Liquidität verschlechtert sich kontinuierlich. Oft ignorieren gerade erfolgreiche Unternehmen die Alarmsignale und eine nachhaltige Verschlechterung der Geschäfte und Wettbewerbsfähigkeit.
Wenn in einer Unternehmenskrise die Eigentümer die Möglichkeit haben mit Einschuss von neuen Mitteln und geeigneten weiteren Massnahmen die Situation zu korrigieren, kann die Krise meistens schnell und ohne grösseren Schaden überwunden werden. Da eine Krise selten alleine kommt, haben die Eigentümer oft gerade auch in dem Zeitpunkt Probleme auf Ebene ihrer privaten Vermögenssituation, wenn zusätzliche Mittel dem eigenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Vielleicht hat man bereits seit längerer Zeit kontinuierlich Einschüsse gemacht und will nun nicht das Risiko eingehen, am Ende alles verlieren zu können. Eine typische Situation einer KMU-Krise, wo man sich plötzlich mit dem Rücken zur Wand steht. In diesem Moment bleiben drei Handlungsoptionen offen:
- Die Erwägung eines Nachlassverfahrens nach Art. 293 ff SchKG (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz)
- Überschuldungsanzeige mit gleichzeitigem Antrag/Gesuch auf Konkursaufschub
- Überschuldungsanzeige mit Konkurseröffnung durch den Richter
Die zweite Möglichkeit ist nicht sehr bekannt und wird zuwenig als gangbaren Weg in Betracht gezogen. Dies obschon der Gesetzgeber mit Art. 725a ausdrücklich die Möglichkeit eines Aufschubs des Konkurses vorsieht. Ein Weg, der komplett ausserhalb der komplizierten und sehr formellen Möglichkeiten des SchKG (Nachlassverfahren) beschritten werden kann. Der Konkursaufschub ist allerdings nur bei "sanierbaren" Unternehmen möglich. Die Grundidee dieser Gesetzesvorschrift ist den Konkurs einer Gesellschaft zu vermeiden, wenn deren Sanierung mindestens möglich erscheint. Der Aufschub ist ein Moratorium und erlaubt dem überschuldeten Unternehmen mit „Einfrierung“ der alten Schulden über einen gewissen Zeitraum sich finanziell wieder zu erholen und die zwangsweise und definitive Liquidation durch den Konkurs zu vermeiden.