Für kleine Prüfunternehmen, bei denen insbesondere nur eine Person über die Zulassung als Revisionsexperte oder Revisor verfügt, bleibt letztendlich bezüglich regulatorischen Anforderungen im Bereich Qualitätssicherung sehr vieles unklar. Der Gesetzgeber hat solche Prüfunternehmen, falls diese nur eingeschränkt revidieren, weiterhin von der Pflicht zur Qualitätssicherung befreit. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass solche Unternehmen per se gar kein Qualitätssicherungssystem haben können (vgl. Medienmitteilung vom 14.11.2012 des Bundesrates).
Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem 15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 49 Abs. 1 RAV). Zum selben Zeitpunkt werden die neuen Vorgaben der Treuhand-Kammer zur Qualitätssicherung (QS1) in Kraft treten (36).
Betreffend die Umsetzung von QS1 beim kleinen Prüfunternehmen empfiehlt sich eine offene und flexible Struktur der Qualitätssicherungs- und Dokumentations-Massnahmen. Die Umsetzung muss als Chance zur Anpassung und Optimierung der eigenen Strukturen wahrgenommen werden, auch wenn dies bei den vielen widersprüchlichen, unklaren, teils absolut unrealistischen und KMU bezogen weit über das Ziel hinausschiessenden Vorgaben nicht immer leicht fällt. Dies insbesondere auch, weil Branchenverbände leider die gesetzlichen Vorschriften mit noch weiter gehenden eigenen Richtlinien dopen und so eine KMU-Revision mit Kundennutzen praktisch verunmöglichen. Die grosse Anzahl an Opting out's zeigt auch auf, dass der KMU Kunde an einer rein formalistisch geprägten Revision nicht interessiert ist.
Der Wirtschaftsprüfer als Einzelprüfer sowie kleine Prüfunternehmen liefern mit sehr grosser Eigenverantwortung einen wichtigen Beitrag zur Integrität der KMU-Finanzberichterstattung. Kleine, unabhängige und inhabergeführte Prüfstrukturen gewährleisten zudem mit bereichsübergreifendem Generalistenwissen eine auf KMU bezogene und für diese kostenverträgliche Berufspraxis. Diese bewährten und für KMU's sehr sinnvollen Dienstleistungserbringer sollten nicht durch überbordende Regulierung an einer ausgewogenen und praxisbezogenen Berufsausübung mit Kundennutzen gehindert werden.