Kontakte zu möglichen neuen Prüfkunden ergeben sich beim KMU-Wirtschaftsprüfer meistens über bestehende Kundenbeziehungen und Empfehlungen. Dabei spielt das informelle Netzwerk eine wichtige Rolle. Für den Prüfkunden sind neben Fachkompetenz auch unternehmerischer Praxisbezug und Disponibilität wichtig.
Eine einmal gewonnene Kundenbeziehung dauert in der Regel über längere Zeit. So sind Kundenbeziehungen von einer Dauer von über 5 Jahren im Kleinst- und kleinen Treuhandunternehmen oft und sehr oft vorhanden (24).
Im Bereich Revision ist das Treuhandunternehmen bzw. der Wirtschaftsprüfer bei der Annahme von neuen Mandaten sehr vorsichtig. Dies besonders wegen Risiken und Meldepflichten im Bereich Überschuldungsanzeige. Gemäss Gerichtspraxis liegt Meldepflicht bezüglich offensichtliche Überschuldung schon dann vor, wenn die gut informierte, fachlich qualifizierte und kritische Revisionsstelle vermuten muss, dass eine offensichtliche Überschuldung vorliegen könnte (25). Nach einer Wahlannahme könnten sich somit schon entsprechende Handlungspflichten ergeben.
Bei Prüfung eines neuen Mandats im Bereich Revision verlangt der Wirtschaftsprüfer zuerst die letzte Jahresrechnung. Bei wesentlichen Positionen, die offensichtlich auch Bewertungsrisiken beinhalten, werden zusätzliche Auskünfte verlangt. Diese Abklärungen ergeben bereits wichtige Erkenntnisse über die Qualität des Leitungsorgans.
QS1.26 u.27/A18-A20 verlangen vor der Annahme von neuen Mandaten Abklärungen, wie:
- Vorhandensein der eigene formelle Kompetenz, Fähigkeiten und notwendigen Ressourcen;
- Keine Konflikte bezüglich beruflichen Verhaltensanforderungen;
- Integrität des Mandanten.
Normalerweise nimmt der Umfang der Kenntnisse über die Integrität eines Mandanten im Laufe der Mandantenbeziehung zu (QS1.A19). Dies darf jedoch, z.B. aus geschäftlichen Überlegungen, nicht zu einer nachlässigen ersten Einschätzung führen.
Bei der Qualitätssicherung im Bereich der Auftragsabwicklung geht es um Massnahmen, die sicherstellen, dass die Oberziele der Auftragsabwicklung nach QS1.11/A4, nämlich
- Regel konforme Durchführung der Arbeiten und;
- Erteilung eines den gegebenen Umständen angemessenen Prüfungsvermerks
eingehalten werden können.
Die Massnahmen der Qualitätssicherung umfassen entsprechend QS1.A32-40 grob:
- Organisatorische Massnahmen, die eine gleichmässige Qualität der Auftragsdurchführung sicherstellen. Dies kann mit Handbüchern in papier- und elektronischer Form, Software Tools und anderen Formen der standardisierten Dokumentation sowie spezifischen Anleitungen zu einzelnen Branchen oder Sacherhalten erreicht werden. Dabei sind insbesondere die Vorgehensschritte gemäss Standard zur eingeschränkten Revision sowie im Falle der ordentlichen Revision gesamten PS zu beachten.
- Bei Teamarbeit Unterstützung von weniger erfahrenen Mitarbeitenden
- Überwachung der Auftragsabwicklung in qualitativer und quantitativer bzw. zeitlicher Hinsicht
- Durchsicht der gesamten Arbeit oder von Teilbereichen vor Berichtsabgabe
- Bei besonderen Fragestellungen oder Problemen allenfalls Konsultation eines ausgewiesenen externen Experten oder auch einer bestimmten Stelle, wie Behörde oder spezialisierte Organisation
Eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung (als vom Prüfteam unabhängiger Review-Prozess) wird primär nur bei Kapitalmarkt orientierten Einheiten verlangt. Es müssen jedoch ebenfalls Kriterien festgelegt werden, anhand derer alle sonstigen Prüfungen von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen sowie alle anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen und Aufträge zu verwandten Dienstleistungen zu beurteilen sind, um festzustellen, ob eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durchzuführen ist (QS1.35(b)). Der QS-Leitfaden erwähnt in diesem Zusammenhang als Eingrenzungskriterium generell Art und Ausmass des Auftrags und das damit verbundene öffentliche Interesse (26).
QS1 regelt das Personalwesen in einem eigenen Abschnitt. In einem Prüfunternehmen muss sichergestellt sein, dass der Auftragsverantwortliche bzw. Wirtschaftsprüfer die Kompetenz, Fähigkeiten und Befugnis besitzt, die erforderlich sind, um seine Funktion auszuüben (QS1.30). In einem kleinen KMU-Treuhand- und/oder Prüfunternehmen ergeben sich diesbezüglich praktisch keine Probleme. Die Auftragsverantwortlichen sind meistens selber auch Inhaber oder Partner und erfüllen die verlangten Grundvoraussetzungen.
Bei Mandatsniederlegung bzw. Rücktritt muss darauf geachtet werden, dass dies formell korrekt erfolgt. Sachverhalte, die zum Entscheid des Rücktritts geführt haben, sind zu dokumentieren.
Regelungen / Massnahmen zur Umsetzung der Qualitätssicherung beim kleinen Prüfunternehmen |
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Annahme, Abwicklung und Fortführung von Mandaten |
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Allgemein strukturorientiert |
Mandats- und prozessorientiert |
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Übergreifende Mandatskontrolle mit wichtigen Informationen (vgl. oben) |
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Checklisten Mandatsannahme und Mandatsfortführung > QS-Leitfaden |
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Dokumentation Informationen / Prüfungen zum Umfeld, Märkte, Organisation, Corporate Governance generell bei neuen Kunden |
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Gegengezeichnete Auftragsbestätigung |
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Übersicht PS betreffend allgemeiner Relevanz und Querverbindungen > vgl. strukturierte Übersicht PS 2013 der Treuhand-Kammer |
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Arbeitspapiere / Set für Eingeschränkte Revision |
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Erweiterte Arbeitspapiere / Set für Ordentliche Revision |
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Spezielle Checklisten im Bereich Risiken Steuern, MWST, Sozialversicherungen |
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Checkliste Vorgehen bei Mandaten mit Fortführungsproblemen und generell Prüfung Fortführungsfähigkeit innerhalb der nächsten 12 Monate, vgl. Art. 958a OR |
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Richtlinie / Kontrolle betreffend Mandaten mit Überschuldungsproblematik Art. 725 OR |
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Allgemeine Compliance Checkliste (Gesellschaftsformalitäten, Verträge, Risiken, etc.) |
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Dokumentation Mandatsniederlegung |
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Weitere mögliche Unterlagen und Checklisten siehe QS-Leitfaden |