Grundvoraussetzung für eine objektive und gesetzeskonforme Prüfung ist die Unabhängigkeit des Prüfers vom Prüfunternehmen. Dies wird in Art. 729 OR wie folgt festgehalten:
- Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
- Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden.
Das gleichzeitige Mitwirken des Prüfungsunternehmens bei Buchführungsarbeiten muss gemäss "Standard zur eingeschränkten Revision" im Prüfungsbericht mit einem Einschub im Absatz bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit offengelegt werden.
Diese Lösung kann in schwierigen Situationen, wo sich beispielsweise eine verneinende oder gar kein Prüfungsaussage aufdrängt, heikel sein. Bei grösseren KMU, die noch unter die eingeschränkte Revision fallen, sollte auf eine strikte Trennung zwischen Treuhandstelle und Revisionsstelle geachtet werden.
Zu beachten sind ebenfalls die ausführlichen Unabhängigkeitsrichtlinien der Berufsverbände und insbesondere von ExpertSuisse.