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Eingeschränkte Revision (KMU-Revision) - Prüfungshandlungen

Die aus der Prüfungsplanung abgeleiteten Prüfungshandlungen umfassen konkret:

  • Analytische Prüfungen über das unternehmerische Zahlenwerk als Ganzes sowie über einzelne Sachverhalte und Zusammenhänge
  • Befragungen
  • Prüfungsnachweise
  • Nötigenfalls weitergehende Detailprüfungen

Prüfungsnachweise sind:

  • Drittdokumente über Bestandesnachweise (wie Bankauszüge, Saldobestätigungen, Gegenbuchhaltungen)
  • Inventare, offene Posten Listen, Kassenprotokolle, etc.
  • Einzelbelege über spezielle Transaktionen
  • Verträge bezüglich wiederkehrender Kosten
  • Abrechnungen von Sozialversicherungen
  • Fälligkeitslisten
  • Abschlüsse von Tochtergesellschaften
  • u.a.m.

Bezogen auf einzelne Bilanzpositionen oder Bereiche der Jahresrechnung geht es um:

  • Vollständigkeit der Information
  • Vorhandensein, Eigentumsrechte
  • Richtige Bewertung
  • Periodengerechte Abgrenzung
  • Offenlegung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen

Detailprüfungen sind "angemessen" durchzuführen. Eine systematische Prüfung von allen Positionen ist nicht notwendig. Entscheidend sind das Gesamtbild und die entscheidenden Positionen der Jahresrechnung, die nicht in wesentlichen Punkten falsche Aussagen betreffend Gesetzes- und Statutenkonformität haben dürfen.

Durch optimale Kombination verschiedener Prüfungshandlungen soll mit möglichst geringem Prüfungsaufwand ein bestmögliches Ergebnis hinsichtlich Prüfungsurteils erlangt werden. Prüfungshandlungen müssen immer unter dem Hintergrund einer Vorgehensökonomie mit Optimierung des Prüfnutzens und Reduktion des Aufwandes stattfinden. In der Praxis ist dies aber nur möglich, wenn der Prüfer eine bereits einwandfrei aufgearbeitete und dokumentierte Jahresrechnung vorgelegt bekommt. Wenn dies nicht der Fall ist und der Prüfkunde zusätzliche Dienstleistungen im Bereich Unterstützung bei Erstellung des Jahresabschlusses erwartet, muss der Prüfer zwangsläufig tiefere und detailliertere Abklärungen vornehmen, um eine richtige kundenseitige Bilanzierung zu gewährleisten. Die Grenzen solcher zusätzlichen Arbeiten ergeben sich durch die Unabhängigkeitsvorschriften von Art. 729 OR.

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