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Im Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision wird in standardisierter Form festgehalten:
- Auftrag und Prüfungsgegenstand
- Abgrenzung der Verantwortlichkeit zum Leitungsorgan
- Bestätigung hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen bezüglich Zulassung und Unabhängigkeit
- Kurze Umschreibung der Arbeiten (Prüfungshandlungen) und was nicht Bestandteil der eingeschränkten Prüfung ist (internes Kontrollsystem, Aufdeckung deliktischer Handlungen)
- Allfällige Einschränkungen zur Prüfungsaussage, verneinende Prüfungsaussage oder unmögliche Prüfungsaussage
- im Normalfall Feststellung, dass der Prüfer auf keine Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen
Die Testierung im letzten Punkt bedeutet für den Berichtsempfänger, dass nichts dagegen spricht, dass die Jahresrechnung nicht entsprechend gesetzlichen Vorschriften zur Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Rechnungslegung wiedergegeben wird und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erlaubt.