Bei positiven Erkenntnissen aus Informationsbeschaffung und Risikobeurteilung bezüglich möglicher Fehler und "Falschaussagen" in der Jahresrechnung, kann der Prüfer die Prüfungshandlungen einschränken.
Bei negativen Vorinformationen wird der Prüfungsumfang ausgeweitet, um trotzdem hinreichende Sicherheit bezüglich Richtigkeit der Jahresrechnung bekommen zu können.
Wenn sich ergibt, dass eine eingeschränkte Prüfung aufgrund bestimmter Risiken und mangelnder Informationen nicht möglich ist, kann der Prüfer auf eine Prüfungsaussage verzichten (Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage) und muss seine Prüfungshandlungen nicht über ein bestimmtes Mass ausweiten. Dies kann der Fall sein, wenn der Prüfer trotz mehrmaliger Abmahnung wichtige Informationen nicht bekommt und so seinen Prüfungsumfang beschränken muss. In der Praxis ist diese Variante selten, denn das Leitungsorgan des zu prüfenden Unternehmens oder der Organisation will in der Regel eine positive Prüfungsaussage und wird zusammen mit dem Prüfer nach Lösungen zur akzeptablen Darstellung der finanziellen Situation in der Jahresrechnung suchen. Ein wichtiges Ziel der Prüfungsplanung ist solche Situationen rechtzeitig zu erkennen, um anlässlich der Prüfungsdurchführung gezielt und lösungsorientiert handeln zu können. Der Verzicht auf eine Prüfungsaussage entbindet weder das Leitungsorgan noch die Revisionsstelle von den Pflichten im Bereich Art. 725ff OR (drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung).