Allfällige Mängel und Aussagen in der Jahresrechnung, welche beim Berichtsempfänger zu falschen Schlüssen bezüglich wirtschaftlich richtiger Beurteilung des Unternehmens führen können, müssen offengelegt werden. Bei Differenzen zwischen Leitungsorgan und Prüfer bezüglich Bilanzierung von bestimmten Sachverhalten wird in den meisten Fällen durch Korrektur der Jahresrechnung eine für beide Seiten vertretbare Lösung gefunden. Wenn wesentliche Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeräumt werden können, kommt der Prüfer nicht darum herum seine Feststellungen im Revisionsbericht offen zu legen. Je nach Sachverhalt und Situation bedient sich der Prüfer standardisierten Einschränkungs- oder Aussagemöglichkeiten.
Eingeschränkte Prüfungsaussage
Die Jahresrechnung als Ganzes oder einzelne Teile davon entsprechen nicht Gesetz und den Statuten, wobei das Gesamtbild nicht grundlegend verändert wird. Mit einer kurzen Darlegung der Mängel und deren Auswirkungen kommt der Prüfer zum Schluss, dass die Jahresrechnung als Ganzes mit Ausnahme bzw. Offenlegung der dargelegten Mängel testiert werden kann. Diese Konstellation ergibt sich, wenn der Prüfer aufgrund seiner Prüfung und Einschätzung eine eindeutig andere Meinung bezüglich Bewertung und / oder Bilanzierung von wesentlichen Sachverhalten in der Jahresrechnung hat. Dabei ist eine gewisse Bandbreite von Interpretationsmöglichkeiten überschritten. Diese Variante kommt relativ oft vor, da der Prüfer eine vorsichtigere und "empfängerschutzorientierte" Grundhaltung haben muss als der Prüfkunde selbst.
Verneinende Prüfungsaussage
Der Prüfer kommt zum Schluss, dass bestimmte Sachverhalte und / oder die Jahresrechnung als Ganzes eindeutig falsch und nicht gesetzeskonform dargestellt werden. Diese Mängel sind bezüglich Gesamtbild zur wirtschaftliche Situation des Unternehmens so grundlegend, dass sie mit einer Einschränkung zur Prüfungsaussage nicht genügend offengelegt und klargestellt werden können. Die Jahresrechnung entspricht nicht mehr Gesetz und Statuten. In der Praxis ist diese Variante eher selten. Meistens können die Mängel soweit korrigiert werden, dass ein Bericht mit eingeschränkter oder normaler Prüfungsaussage möglich ist.
Keine Prüfungsaussage (Unmöglichkeit der Prüfungsaussage)
Der Prüfer kann kein Urteil über die Jahresrechnung als Ganzes bilden. Es fehlen wichtige Informationen, die nicht oder nicht innerhalb von nützlicher Zeit beigebracht werden können. Es ist auch möglich, dass eine Jahresrechnung sehr viele Mängel oder Unsicherheiten aufweist, die z.B. in der Startphase eines Unternehmens gar nicht ausgeräumt werden können. Der Prüfer ist nicht in der Lage eine Prüfungsaussage zu machen. In der Praxis ist diese Variante zwar selten aber kann durchaus vorkommen. Der Prüfer kann sich mit dieser Variante nicht ohne Weiteres aus der Verantwortung ziehen. Die Gründe, dass keine Prüfungsaussage abgegeben werden kann müssen stichhaltig, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und einleuchtend sein. Allenfalls sind die Bestimmungen von Art. 725ff OR zu beachten (drohenden Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung).