Bei der Informationsbeschaffung geht es um die Erlangung von Kenntnissen über das zu prüfende Unternehmen. Nur wenn der Prüfer die unternehmensspezifischen Stärken und Schwächen in Erfahrung bringt und sich mit branchenspezifischen Eigenheiten des Prüfkunden auseinandersetzt, kann er eine effiziente und sinnvolle Prüfung durchführen.
Der Prüfer gewinnt seine Informationen über Befragungen, erste Sichtung und analytische Beurteilung der Jahresrechnung, Internet, Handelsregisterinformationen, Organigramme über Aufbau- und Ablauforganisation, Risikoanalyse des Leitungsorgans, Angaben eines allfälligen externen Treuhänders und allgemeine Eindrücke. Der Prüfer muss sich ein unabhängiges und eigenes Bild über das zu prüfende Unternehmen verschaffen. Auch wenn alles in Ordnung scheint, bedeutet dies nicht, dass alles in Ordnung ist. Der erfahrene Abschlussprüfer bleibt objektiv kritisch und versucht unternehmerische Schwachstellen und Risiken, die Einfluss auf wichtige Aussagen in der Jahresrechnung haben können, aufzudecken. Anlässlich der Informationsbeschaffung kann der versierte Abschlussprüfer auch Verbesserungspotentiale erkennen und mit seiner Erfahrung dem Prüfkunden einen Zusatznutzen erbringen.
Beispiele von unternehmens- und branchenspezifisch zu beachtenden Risiken:
- Schlechte Margen, Anzeichen einer negativen Liquiditätsentwicklung aus dem operativen Geschäft
- Tiefe Eigenkapitalquote
- Langfristige vertragliche Verpflichtungen bei schlechtem Geschäftsgang
- Abhängigkeiten von grösseren Kunden oder / und Lieferanten
- Garantierisiken
- Mangelnde Investitionsplanung, schlechte Kostenermittlung
- Mangelnde Erneuerung von Anlagen; überaltete Anlagen
- Mängel in der Organisation, veraltete Strukturen und fehlende Digitalisierung von Prozessen
- Fehlende Finanzplanung
- Qualitätsprobleme, ungedeckte Haftungsrisiken
- Häufige Mitarbeiterwechsel
- Etc.
Der Abschlussprüfer konzentriert sich auf Risiken, die kurz- und mittelfristiger Natur sind und zu einer Falschaussage in der Jahresrechnung führen können. Die Folgen solcher Risiken sind eine negative Beeinflussung der finanziellen Situation, welche unter Umständen bereits in der Jahresrechnung zum Ausdruck kommen müsste.
Dem Abschlussprüfer geht es in erster Linie um Risiken betreffend den korrekten Ausweis der Passiven bzw. Verbindlichkeiten in der Bilanz und allenfalls Zusatzinformationen im Anhang. Betreffend Bilanzierungspflicht gilt der Abgrenzungsgrundsatz von Art. 959 Abs. 5 OR. Zu beachten sind auch allfällige im Anhang ausweispflichtige Eventualverpflichtungen.
Längerfristige und strategische Unternehmens-Risiken sind für den Prüfer grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung. Ebenfalls sind Risiken bezogen auf nicht erkannte Geschäftsopportunitäten, falsch eingeschätzte Zukunftsperspektiven oder Veränderungen im Marktumfeld - die nicht direkt beeinflusst werden können - aus Abschlussprüfersicht grundsätzlich nicht relevant. Die richtige Einschätzung solcher Risiken obliegt dem Leitungsorgan des Unternehmens oder der Organisation.