Das Wesen der Revision ist also alles andere als eine philosophische Frage. Ihre Antwort hat praktische Konsequenzen für das Geschäftsmodell der Treuhandunternehmen und vor allem für die Kosten der KMU. Das Parlament hat dies erkannt als es eine eingeschränkte Revision einführte. Diese eigenständige Form der Revision erlaubt, dass Treuhänder ihren Kunden Lösungen aus einer Hand anbieten, die weiter gehen als Doppelmandate. Und das ist gut so, weil es der KMU einen effizienten Zugang zu Kompetenzen im Bereich Rechnungswesen und Finanzen erlaubt. Dank diesem bewährten System werden KMU's gestärkt. Davon profitieren Aktionäre, Arbeitnehmenden und letztlich alle Anspruchsgruppen.
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Am 21.8.2015 hat die RAB auf Ihrer Website eine "Überarbeitung" des FAQ „Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision – Mitwirkung bei der Buchführung und Erbringung anderer Dienstleistungen" veröffentlicht. Interessant dabei sind zwei Punkte:
1. Die RAB hält neu explizit fest, dass sie im Bereich der eingeschränkten Revision über keine Regulierungskompetenz verfüge und das FAQ nur die fachliche Meinung der RAB zum Ausdruck bringe. Zitat: "Da die RAB im Bereich der eingeschränkten Revision grundsätzlich über keine Regulierungskompetenzen verfügt, bringt das FAQ nur die fachliche Meinung der RAB zum Ausdruck."
2. Zitat RAB: "Ein die Entscheidkompetenzen des Verwaltungsrates umfassendes „Outsourcing" von Buchführung und Rechnungslegung an die Revisionsstelle geht daher über die gesetzlich erlaubte „Mitwirkung" hinaus und ist nicht zulässig."
Die RAB belegt somit, wie praxisfremd sie in den letzten Jahren die Thematik KMU-Revision behandelt hat (Stand Publikation website vom 30.8.2015). Ein die "Entscheidungskompetenz des Verwaltungsrates umfassendes "Outsourcing" von Buchführung und Rechnungslegung kann es gar nicht geben und hat es auch noch nie gegeben. Nach Gesetz hat das oberste Leitungsorgan einer allenfalls revisionsplichtigen KMU immer die Verantwortung, denn die finanzielle Führung gehört bekanntlich zu den unübertragbaren Aufgaben des Leitungsorgans (bei der AG Verwaltungsrat).