Für mehr „Unabhängigkeit“ der Revisionsstelle wird das Argument des öffentlichen Interessens angeführt. Schliesslich ist die Revision eine öffentliche Bestätigung, die sich an Inhaberinnen aber auch an Arbeitnehmenden, Lieferanten, Geldgebern und anderen richtet. Diese Argumente stimmen – für die ordentliche Revision.
Bei der Eingeschränkten sieht die Sache anders aus. Weil sie eine eigene Form ist, ist ihre Aussage fundamental anders. Es wird eben negativ festgestellt, dass es keine „Verdachtsmomente“ gibt. Die Anspruchsgruppen, die mehr erfahren wollen, müssen sich ohnehin intensiver mit der Eigentümerschaft oder dem Management auseinandersetzen. Und das ist dank des unkomplizierten Aufbaus der meisten KMU problemlos möglich. Risiken, die von Grossunternehmen ausgehen, wie Beispielsweise Ansteckungsgefahr oder systemische Bedrohungen, sind bei KMU nicht vorhanden. Allfällige Ansprüche lassen sich mit den geltenden Haftungsregeln lösen.
Zudem gibt es ein anderes öffentliches Interesse. Gerade weil die meisten KMU wenige Finanz-Kompetenzen haben, sollten diese Firmen die Möglichkeit haben, sich umfassend zu beraten. Es ist für die Unternehmen selbst aber letztlich auch für die Anspruchsgruppen positiv, wenn eine komplette Versorgung stattfinden kann. Würden die Unternehmen aber diese Finanzkompetenz auf verschiedene Externe verteilen müssen, mindert sich die Wahrscheinlichkeit, dass sie es tun. Also: Die allgemeine Qualität des Rechnungswesens in KMU würde sinken, was eindeutig nicht im öffentlichen Interesse steht.