Erfassung von Aktiven : «Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.» (6). Damit sind Aktiven rascher zu erfassen als bisher, weil es nur wahrscheinlich sein muss, dass Mittel zufliessen. Bei den IFRS dürfen hingegen beispielsweise von einer Versicherung zu vereinnahmende Rückvergütung für Schäden erst dann erfasst werden, wenn sie fast sicher ausbezahlt werden (7); selbst erstellte immaterielle Anlagen erst bei Erfüllung von sechs Kriterien erfasst werden (8).
Mindestgliederung : Bilanz und Erfolgsrechnung sind entweder in Konto- oder in Staffelform darzustellen (Art. 958 d Abs. 1 revOR). Für die Bilanz und die Erfolgsrechnung besteht neu auch rechtsformunabhängig eine vernünftige Mindestgliederung, die mit dem Kontenrahmen KMU im Einklang steht und konsistent mit Swiss GAAP FER 3 Darstellung und Gliederung ist (9). Allerdings bleibt es anlageintensiven Unternehmen verboten, das Anlagevermögen bzw. das Eigenkapital vor das Umlaufvermögen bzw. das Fremdkapital zu stellen. Um Übereinstimmung mit FER zu erzielen, sind die flüssigen Mittel und die Wertschriften zu trennen und die kurzfristigen Rückstellungen aus den übrigen kurzfristigen Verbindlichkeiten auszugliedern. Als positiv zu werten ist die Tatsache, dass kumulierte Verluste und eigene Kapitalanteile jetzt auch im revOR als Negativposten im Eigenkapital aufzuführen sind. Nur so wird eine Überschuldung evident. Obwohl eigene Kapitalanteile neu das Eigenkapital vermindern, sind die Vorschriften über die Bildung und Auflösung der Reserve für eigene Aktien (Art. 659 a Abs. 2 und 671 a OR) stehen geblieben. Dabei handelt es sich um einen Fehler, und die Praxis wird zeigen, wie damit umgegangen wird. Eine alleinige Anwendung der neueren Regelung wäre vorzuziehen, weil die Gliederungsvorschrift diese Reserve für eigene Aktien nicht vorsieht (allerdings sieht die Gliederungsvorschrift die Aufwertungsreserve bei Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen im Rahmen einer Beseitigung einer Unterbilanz gemäss Art. 670 OR auch nicht vor).
Die Erfolgsrechnung ist ebenfalls mit dem Kontenrahmen KMU kompatibel (10). Dagegen wird aus Sicht der Swiss GAAP FER der Ausweis des betrieblichen Ergebnisses (EBIT) und der übrigen betrieblichen Erträge vermisst. Der Spielraum bezüglich ausserordentlichen und betriebsfremden Posten könnte genutzt werden, um Unliebsames aus der ordentlichen Rechnung zu verbannen, weil diese Posten im Gegensatz zu den Swiss GAAP FER nicht definiert sind (11). Die Erfolgsrechnung darf sowohl als Produktionserfolgsrechnung, wie bei den KMU üblich, als auch als Absatzerfolgsrechnung aufgestellt werden. In diesem Fall sind die Positionen Personalaufwand, Abschreibungen und Wertberichtigungen im Anhang auszuweisen (Art. 959 b Abs. 4 revOR).
Neuland bedeutet für die KMU das Erfordernis, im Anhang über Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu berichten (Art. 959 c Abs. 2 Ziff. 13 revOR). Hier muss das Know-how erworben werden bezüglich Ereignissen, die noch im Abschluss zu berücksichtigen sind, solchen, die lediglich im Anhang Erwähnung finden, und solchen, die überhaupt nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang könnten die klaren Vorschriften der Swiss GAAP FER helfen (12). Die zwingende Mindestgliederung kann für KMU eine Herausforderung darstellen.
Bewertung : Aktiven und Verpflichtungen sind einwandfrei definiert. Das Anschaffungswertprinzip wird zwar als Prinzip verankert (Art. 960 a Abs. 1 revOR), aber durch die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden, unterlaufen. Bei den Aktiven können solche Reserven zu «Wiederbeschaffungszwecken» und zur «Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens» (Art. 960 a Abs. 4 revOR) und bei den Rückstellungen zur «Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens» sowie «für Sanierungen von Sachanlagen» (Art. 960e revOR) gebildet werden. Die KMU brauchen also keine Befürchtungen zu hegen, ihre Bewertungsfreiheit würde eingeschränkt. Ursache ist die unumstössliche Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresrechnung für die Steuererhebung. Begrüssenswert sind der Grundsatz der Einzelbewertung, falls bei dieser Position die Zusammenfassung in Gruppen nicht üblich ist (Art. 960 Abs. 1 revOR), und die Weiterführung des Grundsatzes, bei Anzeichen einer Überbewertung von Aktiven oder einer Unterbewertung einer Rückstellung den Wert zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 revOR).