Neues Rechnungslegungsrecht - Entlastung für die KMU?

Gemäss Schätzungen fallen mehr als 95% der Unternehmen in der Schweiz, die meistens als KMU bezeichnet werden, unter die Bestimmungen für die eingeschränkte Revision.

Sie unterliegen somit der Grundnorm des neuen Rechnungslegungsrechts. Deshalb lohnt es sich abzuklären, wie sich die Anforderungen bezüglich Rechnungslegung entwickeln.

Wenn sich der Umsatz von Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter CHF 500 000 beläuft, dann genügen die Anforderungen der Buchführung der neuen Bestimmungen und diejenigen der Rechnungslegung sind nicht zu beachten. Diese vermeintlichen Vereinfachungen können auch Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister einzutragen, bzw. Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, für sich in Anspruch nehmen (Art. 957 revOR). Der Gesetzgeber hält fest, dass die darunterfallenden Unternehmen sich mit einer Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage begnügen können. Es geht um eine «einfache Buchhaltung» oder um die «Milchbüchleinrechnung», wie dies von der Botschaft bezeichnet wird. Als Stärken und Schwächen einer einfachen Buchhaltung im Sinne von Art. 957 Abs. 3 revOR können hervorgehoben werden:

Vorteile

Zunächst sehr einfach:

  • Kassenbuch, Post- und Bankkonten, verbunden mit Belegnachweis
  • nur Vermögenszusammenstellung

(Bundesgesetz über die direkten Steuern erlaubte die Methode bereits nach altem Recht für Nichtbuchführungspflichtige, die nur "Aufzeichnungspflichtig" sind)

Nachteile

  • Kundenzahlungen und Zahlungen an Lieferanten müssen ausserbuchhalterisch erfasst und kontrolliert werden
  • Abschreibungen und deren Fortschreibung müssen ausserbuchhalterisch ermittelt werden
  • Bewertungen (Vorräte, Angefangene Arbeiten) müssen ausserbuchhalterisch in der Vermögenszusammenstellung erfolgen
  • Durch mangelnde Systematik bedingt grosse Fehleranfälligkeit
  • Glaubwürdigkeit gegenüber der Steuerbehörden sinkt
  • Ermessensspielraum für Bildung und Auflösung stiller Reserven fällt grösstenteils weg
  • Kein Effizienz- und Zeitgewinn
  • Kein Führungsinstrument

 

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