Der Begriff KMU trifft in diesem Zusammenhang bei Weitem nicht für alle Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als CHF 500 000 zu, welche die Schwellenwerte 20/40/250 unterschreiten. Eingeschlossen sind damit auch Unternehmen von stattlicher Grösse. Diese Unternehmen müssen vor allem formal umdenken, materiell hat sich kaum etwas geändert, da die stillen Willkürreserven wegen der steuerlichen Massgeblichkeit nicht aus der Rechnungslegung verbannt worden sind (1).
Grundlagen und Grundsätze der Rechnungslegung : Bedauerlicherweise entfaltet die Generalklausel von Art. 958 Abs. 1 revOR, die fordert, dass die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können, keine Wirkung (2). Diese wird durch den weiterhin bestehenden Gestaltungsfreiraum für stille Willkürreserven unterlaufen. Der Geschäftsbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres zu erstellen und dem zuständigen Organ vorzulegen (Art. 958 Abs. 3 revOR). Neu gilt für alle Rechnungslegungspflichtigen auch, dass die Unternehmungsfortführung vom Unternehmen selbst zu überprüften ist. Um diesen Entscheid zu fällen, muss die Zukunft der nächsten zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag eingeschätzt werden (Art. 958 a Abs. 2 revOR). Damit wird eine Bestimmung der IFRS übernommen (3). Fällt die Einschätzung gegen die Fortführung aus, dann ist zu Veräusserungswerten zu bilanzieren und für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu erfassen. Die Tatsache der Nicht-Fortführungsbewertung ist im Anhang offenzulegen und die wirtschaftliche Lage darzulegen. Wer rechnungslegungspflichtig ist, hat Aufwand und Ertrag zeitlich und sachlich abzugrenzen, falls der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge CHF 100 000 überschreiten (Art. 958 b Abs. 2 revOR). Die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung sind in Art. 958 c revOR aufgeführt. Das Prinzip «Vorsicht» macht trotz der stillen Reserven Sinn: Es soll Überbewertungen von Aktiven und Unterbewertung von Rückstellungen verhindern. Im Zweifelsfall soll der ungünstigere Wert von zwei möglichen Bewertungen gewählt werden. Da stille Willkürreserven die Stetigkeit untergraben, bleibt der Grundsatz, bei der Darstellung und der Bewertung sollen stets die gleichen Massstäbe verwendet werden, in diesem Sinne toter Buchstabe (4). Eine Anpassung der Rechnungslegung an die Branche wird gefordert (Art. 958 c Abs. 3 revOR). So sollte beispielsweise ein Labor, dessen einzige immaterielle Werte Patente darstellen, die Bilanzposition mit Patenten und nicht mit immateriellen Werten bezeichnen.
Aktiven sind theoretisch einwandfrei definiert : Es muss aufgrund vergangener Ereignisse über den Vermögenswert verfügt werden können, ein künftiger Mittelzufluss muss wahrscheinlich und eine verlässliche Schätzung möglich sein (Art. 959 Abs. 2 revOR). Aufgrund dieser Definition können auch selbst erarbeitete Vermögenswerte in der Bilanz erfasst werden, sofern sie die vorgegebenen Kriterien erfüllen. Hier sollte der Grundsatz «Nachprüfbarkeit» der ordnungsmässigen Buchführung (vgl. Art. 957 a Abs. 2 Ziff. 5 revOR) verhindern, dass nicht erfassbare Ausgaben als originäre Aktiven bilanziert werden. Verbindlichkeiten sind klar umschrieben (Art. 959 Abs. 5 revOR) und zum Nennwert zu bewerten (Art. 960 e Abs. 1 revOR). Auch die Bewertung der Rückstellungen ist geregelt (Art. 960 e Abs. 2 revOR). Weil aber Rückstellungen beispielsweise für «die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens» oder für «Sanierungen von Sachanlagen» gebildet werden dürfen und zudem nicht mehr begründete Rückstellungen nicht aufzulösen sind (Art. 960 e Abs. 3 und 4 revOR), ist die Bildung und Auflösung stiller Reserven ohne Weiteres möglich. Die wichtige Offenlegung der Vorjahreszahlen (Art. 958 d Abs. 2 revOR) gilt jetzt für alle Rechnungslegungspflichtigen und nicht nur für die Aktiengesellschaft.
Währung und Sprache : Während die Buchführung statt in der Landeswährung in der funktionalen Währung erfolgen darf, wird für die Rechnungslegung die Umrechnung in Landeswährung verlangt. Dabei sind die Umrechnungskurse offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern (Art. 958 d Abs. 3 und 4 revOR). Es stellt einen Mangel dar, dass hier nicht auf anerkannte Umrechnungsgrundsätze verwiesen wird (5).