Bei KMU's in Rechtsform von juristischen Personen wie AG oder GmbH bestehen bei der Festlegung des Unternehmerlohns und bestimmtem Geschäftsaufwand (z.B. Akquisition, allgemeine Spesen, Fahrzeugaufwand, etc.) steuerlich direkt gewinnrelevante Gestaltungsalternativen. So kann bespielsweise im Rahmen steuerlich erlaubter Optimierung und innerhalb eines Ermessensspielraums mit einem höheren Lohnbezug der Unternehmensgewinn bewusst reduziert werden, um so auch die wirtschaftliche Doppelbesteuerung - soweit diese noch besteht - zu reduzieren.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich, wenn der steuerliche Ermessensspielraum überschritten wird und die Gesellschaft dem Anteilsinhaber oder einer diesem nahestehenden Person als Geschäftsaufwand verbuchte Leistungen erbringt, welche sie einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde (zwischen Leistung der Gesellschaft und Gegenleistung des Empfängers besteht ein offensichtliches Missverhältnis). Sensible Bereiche für solche Leistungen sind bei den Schnittstellen zwischen Privat- und Geschäftsvermögen zu finden. Typische Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen sind:
- Belastung eines überhöhten Mietzinses von Privatliegenschaft an Geschäft
- Aktivdarlehen an Aktionär mit nicht marktkonformer Verzinsung
- Verzinsung von verdecktem Eigenkapital (vgl. Art. 65 DBG)
- Überführung eines Aktivums aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ohne angemessene Gegenleistung
- Überhöhter Lohnbezug (hat mit der Teilbesteuerung von Beteiligungserträgen an Bedeutung verloren)
- Nutzung Geschäftsfahrzeug für private Zwecke
- Eindeutiger Privataufwand wird als Geschäftsaufwand verbucht
- Verrechnungspreise bei Leistungsaustausch mit nahestehenden Personen, die einem Drittvergleich nicht stand halten
Verdeckte Gewinnausschüttungen werden vielfach bei MWST-Revisionen aufgedeckt. Im ersten Moment ist das oft nicht weiter "tragisch" und führt zu einer nachträglichen Korrektur der geltend gemachten Vorsteuern. Die MWST meldet den Sachverhalt jedoch im Rahmen einer aktiven Amtshilfe unter den Behörden der Verrechnungssteuer und der zuständigen kantonalen Steuerbehörde. Dies führt dann auf den nicht als Geschäftsaufwand anerkannten Leistungen zu einer Verrechnungssteuer von 35%, die vom Anteilsinhaber unter Umständen nicht mehr zurück gefordert werden kann. Bei der kantonalen Steuerbehörde kann zudem ein Nach- und Strafsteuerverfahren wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung durchgeführt werden, dass zu weiteren zusätzlichen Steuern auf dieser Ebene führen kann.
Verdeckte Gewinnausschüttungen beinhalten also hohe Risiken, um diese zu vermeiden müssen die sensiblen Bereiche im Rahmen der Compliance analysiert werden. Rechtsgeschäfte zwischen Anteilsinhaber und deren Gesellschaften sind unter Wahrung eines vernünftigen und begründbaren Ermessensspielraums so zu gestalten, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart würden.
Von der verdeckten Gewinnausschüttung zu unterscheiden ist die Gewinnvorwegnahme, wo es auf Gesellschaftsebene nicht um nicht gerechtfertigte Aufwendungen, sondern um "vorweggenommene" Erträge geht. Erträge, die der Gesellschaft zustehen, gehen somit direkt an die Beteiligten. Steuerstrafrechtlich betrachtet geht es dabei grundsätzlich um Steuerbetrug.
Verdeckte Gewinnausschüttungen als solche gibt es bei Personenunternehmen systembedingt nicht. Bei Personenunternehmen darf jedoch ebenfalls nur geschäftsmässig begründeter Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht werden. Privatauslagen sind nicht abzugsfähig und werden beim Einkommen korrigiert. Bei eindeutigen Missbrauchsfällen riskiert der Steuerpflichtige ebenfalls ein Verfahren für Steuerhinterziehung oder bei gefälschten Unterlagen gar ein Verfahren für Steuerbetrug. Steuerliche Einkommenskorrekturen führen ebenfalls zu nachträglichen Korrekturen der AHV-Beiträge.