Bei der Transponierung geht es um Transaktionen, wo Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, bei welcher der Veräusserer oder Einbringer eine beherrschende Stellung hat, übertragen werden.
In diesem Fall findet eine Übertragung von ursprünglich in der privaten Steuermasse (Nominalwertprinzip) gehaltenen Wertschriften in eine unternehmerische Steuermasse (Buchwertprinzip) der gleichen Person statt. Konsolidiert über das gesamte Vermögen des Unternehmers betrachtet handelt es sich um einen Verkauf an sich selber. Wenn dieser "Verkauf" zum Verkehrswert erfolgt, realisiert (Realisierungstatbestand) der Verkäufer in der Differenz zwischen Nominalwert der Beteiligung und des Übertragungswerts keinen steuerfreien Kapitalgewinn sondern gemäss Art. 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG ein ausdrücklich steuerbarer Ertrag. Dies ist immer der Fall, wenn
- die verkauften Wertschriften eine Beteiligungsquote von mindestens 5% haben und
- der Verkäufer an der Käuferin mit mindestens 50% beteiligt ist.
Begründet wird dieses Vorgehen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit, dass der einbringende Anteilseigner seine Verfügungsmacht über die eingebrachten Beteiligungspapiere dank seiner beherrschenden Stellung in der aufnehmenden Gesellschaft nicht preisgibt.
Auch die Einbringung einer privat gehaltenen Minderheitsbeteiligung in eine vom Unternehmer beherrschte Gesellschaft stellt somit einen Steuertatbestand der Transponierung dar. Demgegenüber stellt jedoch die Eingringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine Gesellschaft, bei der der Unternehmer bzw. Einbringer auch nach der Transaktion keine beherrschende Stellung (Beteiligungsquote von mindestens 50%) hat, keine Transponierung dar und eine allfällige Differenz zwischen Nominalwert und Übertragungswert bleibt ein steuerfreier Kapitalgewinn.
Agio-Lösung: Kein Transponierungstatbestand liegt vor, wenn die Differenz zwischen Verkehrswert (Übertragungswert) und Nennwert bei der aufnehmenden Gesellschaft als Reserve verbucht wird und die latente Steuerlast auf den von der eingebrachten Gesellschaft erarbeiteten Reserven erhalten bleibt.
Der Steuertatbestand der Transponierung muss immer bei Strukturanpassungen im Rahmen von Veränderungsprozessen, wie auch der Unternehmensnachfolge, beachtet werden.