Spezielle Steuersachverhalte - Steuerdomizil, Ort der tatsächlichen Leitung

Die Höhe der Gewinnsteuer juristischer Personen ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich. Gemäss Eidg. Steuerverwaltung betrug die Steuerbelastung auf Ebene Kanton und Gemeinde des Kantonshauptortes im Jahre 2009 bei einem Reingewinn von CHF 160'000 und einem Kapital von CHF 2'000'000 in Herisau (Appenzell AR) rund 6%, in Aarau rund 9%, in Bern rund 15%, in Bellinzona (Tessin) rund 17% und in Neuenburg rund 21%. Dazu kommt jeweils noch die Gewinnsteuer des Bundes von 8.5%. Da Steuern bei juristischen Personen abzugsberechtigter Aufwand darstellen, variieren die effektiven Bundessteuern je nach Höhe der kantonalen Steuern. Die gesamte Steuerbelastung für eine juristische Person mit Sitz in Neuenburg betrug vom Gewinn vor Steuern 27.0% und in Herisau 13.4%. Die Steuerbelastung in Herisau war somit im Jahre 2009 bei obiger Konstellation halb so hoch wie in der Stadt Neuenburg.

Die Schweiz ist ein kleines und verkehrstechnisch bestens erschlossenes Land. Ein Unternehmer kann sich überlegen, ob er den statutarischen Sitz von seinem Unternehmen oder bestimmte in eine neue Gesellschaft ausgegliederte Aktivitäten an einen steuerlich günstigen Ort verlegen will, um so die Steuerbelastung zu reduzieren. Dazu prädestiniert sind vor allem Unternehmen mit Aktivitäten im Verwaltungs- und Beratungsbereich, wo nur minimale Sachanlagen zur Leistungserstellung benötigt werden (sogenannte mobile Unternehmen).

Zu beachten ist nun aber, dass nicht alleine der statutarische bzw. zivilrechtliche Sitz für die steuerrechtliche Zugehörigkeit massgebend ist, sondern der "Ort der tatsächlichen Verwaltung" (Art. 50 DBG, Art. 20 StHG). Nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGE vom 22.12.2009 betreffend nicht anerkanntem Steuerdomizil im Kanton Zug) wird so auf den zivilrechtlichen Sitz dann nicht abgestellt, wenn diesem in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an dem die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Sitz den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht und als künstlich erschaffen scheint. Dann wird der Ort der effektiven Leitung bzw. Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet. Entscheidend sind jedoch die gesamten Umstände des Einzelfalls.

Gesellschaften in Gebieten mit tiefen Steuern sind unter Umständen für die Steuerbehörde auch Anknüpfungspunkte bezüglich Verrechnungspreisproblematik und allfällige verdeckte Gewinnausschüttungen

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