D) Strukturanpassungen, Neugliederung, Abspaltung/Ausgründung von Unternehmensteilen: Bei grösseren KMU's muss die Gesamtstruktur des Unternehmens rechtzeitig so gestaltet werden, dass die zukünftige Unternehmensnachfolge nicht durch historisch gewachsene, komplexe und für Aussenstehende schwierig zu verstehende Strukturen erschwert wird. Dabei können bestimmte Unternehmensaktivitäten in eigenständige Unternehmen ausgegliedert oder gar verkauft werden. Es kann auch Sinn machen, ein Unternehmen nach geographischen, marktspezifischen oder organisatorischen Kriterien aufzuteilen. Rechtzeitig abgespaltene Unternehmensteile können unabhängig vom Stammunternehmen oft mehr Eigendynamik entwickeln und so einen Mehrwert generieren. Dazu wird die Flexibilität bei einer Nachfolgeregelung unter Umständen erheblich erhöht. Die Modalitäten solcher Strukturanpassungen sind im Fusionsgesetz (FusG) geregelt. Die einfachste Methode ist der sogenannte "Asset Deal" bzw. die Vermögensübertragung nach Art. 69 ff FusG. Strukturanpassungen können in der Regel auf Ebene Aktionär wie auch Gesellschaft steuerneutral ausgestaltet werden. Voraussetzung dazu ist jedoch immer, dass die steuerrechtliche Situation des Aktionärs nach Umstrukturierung nicht besser als vor der Umstrukturierung ist. D.h. insbesondere, dass das steuerliche Nennwert- oder Nominalwertprinzip, wonach auf Ebene Aktionär (Anteilsinhaber) jede über dem Nennwertbetrag des Gesellschaftskapitals liegende Ausschüttung von Substanz der Einkommenssteuer unterliegt, gewahrt bleiben muss. Sobald durch eine Abspaltung neues nominelles Aktienkapital geschaffen wird, kann dieses nicht mehr steuerneutral einem Aktionär zugewiesen werden. Wenn aber eine bestehende Gesellschaft mit einem Aktienkapital von beispielsweise CHF 200'000 auf zwei neue Gesellschaften mit je CHF 100'000 aufgespalten wird, führt das auf Ebene Anteilsinhaber zu keinen Steuerfolgen. Allfällige durch die Abspaltung bedingte oder gewollte Aufwertungen bzw. die Auflösung von stillen Reserven oder die Realisierung von Mehrwerten auf übertragenen Vermögenswerten, führen auf Ebene Gesellschaft grundsätzlich immer zu steuerbarem Gewinn (Buchwertprinzip).
- Horizontale Abspaltung eines Betriebsteils der Stammgesellschaft: Historisch gewachsene Unternehmen haben häufig viel nicht betriebsnotwendige Substanz und sind als Ganzes praktisch nicht verkäuflich oder in einer Nachfolgelösung nicht übertragbar. In einem ersten Schritt kann die Kernaktivität horizontal in eine Tochtergesellschaft ausgegründet werden. Da die wirtschaftliche Trägerschaft durch diesen Spaltungsvorgang nicht berührt wird, ergeben sich steuerlich meistens keine Probleme. In der Bilanz der Stammgesellschaft verbleiben neben der neuen Beteiligung beispielsweise Liegenschaften, nicht betriebliche Vermögenswerte sowie Betriebsteile, welche nicht zum Kerngeschäft gehören. Die Obergesellschaft kann dann nach Möglichkeit auch das Holdingprivileg beanspruchen und zukünftige Gewinne der Tochtergesellschaft können so steuerfrei in der Obergesellschaft parkiert werden. Die Tochtergesellschaft bleibt so schlank und besser manövrierbar für eine spätere familieninterne oder auch externe Nachfolgelösung. Wichtig ist bei einem solchen Szenario darauf zu achten, dass die abgespaltene Gesellschaft ihre wirtschaftliche Einheit behält.
- Einbringung eigene Gesellschaft in eine Zwischengesellschaft/Holding: Ähnlich wie bei obigem Beispiel kann eine bestehende Gesellschaft in eine durch den oder die bisherigen Anteilsinhaber neu gegründete Holdinggesellschaft eingebracht werden. Die wirtschaftliche Trägerschaft bleibt auch hier vorerst identisch; d.h. die Anteilsrechte der bei der späteren Nachfolge abzugebenden Gesellschaft sind nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt im Privatvermögen. Zu beachten ist, dass der Abtretungspreis für die Anteilsrechte an die neue Holding zwar dem Verkehrswert entsprechen kann, aber auf Ebene Holding nicht in Form von Darlehen direkt dem oder den ursprünglichen Anteilsinhabern gutgeschrieben werden kann (Problematik Transponierung). Der beim Einbringen in die neue Holding realisierte Mehrwert ist auf Ebene Holding wie eine Gewinnreserve zu betrachten, deren Ausschüttung immer der Einkommenssteuer (genau gleich wie bei der ursprünglichen Situation) unterliegt. Der Vorteil ist aber auch hier, dass überschüssige Gewinne steuerfrei bzw. steueraufgeschoben von der operativen Gesellschaft in die Holding transferiert und dort parkiert werden können. Für Substanzdividenden gilt in der Regel eine steuerliche Sperrfrist von 5 Jahren. Wenn die Anteilsrechte der operativen Gesellschaft schliesslich zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Unternehmensnachfolge abgetreten werden, kann die neue Holdinggesellschaft als Vermögensverwaltungsgesellschaft weiter geführt werden. Einkommenssteuerrelevante Bezüge können fortan zeitlich und steuerlich optimiert erfolgen. Bei relativ jung abtretenden Unternehmern kann das neue Gefäss zur Finanzierung von neuen unternehmerischen Tätigkeiten dienen. Diese Variante kann insbesondere auch dann sinnvoll sein, wenn die operative Gesellschaft durch verschiedene Partner oder Familienmitglieder gehalten wird. In der neuen Zwischengesellschaft können die Vermögens-Interessen "gepoolt" werden, wogegen aber die operative Geschäftsführung der Untergesellschaft von den nicht direkt im Geschäft tätigen Familienmitglieder oder Partner klar getrennt wird.