Nachfolgeregelung (Unternehmensnachfolge) - Verhaltensmuster, Vorkehrungen

Jedes Unternehmen ist anders. Familien-Partnerschaften sind oft in zweiter oder gar dritter Beziehung und auch die private Vermögenssituation ist unterschiedlich. Es kann somit keine Musterlösung für die Regelung der Unternehmensnachfolge geben. Das Thema wird mittlerweile von Beratern verschiedenster Dienstleistungssparten behandelt. Bei Auswahl eines externen Beraters sollte bei kleineren Verhältnissen unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser die Thematik ganzheitlich behandeln kann. Es besteht ansonsten das Risiko, dass bei der konkreten Umsetzung Probleme auftauchen und weitere Berater beigezogen werden müssen.

In der Praxis haben sich bestimmte Verhaltensmuster und Vorkehrungen zu Bewältigung der Unternehmensnachfolge bewährt, die anschliessend kurz erläutert werden.Es kann aber auch sein, dass ein stark personenbezogenes Kleinunternehmen ohne Nachfolgelösung und Verkaufsmöglichkeit einfach liquidiert werden muss. Die Unternehmensnachfolge ist in sehr vielen Fällen nicht möglich.

A) Im besten Fall plant der Unternehmer seine Nachfolge schon sehr früh. Er organisiert sein Unternehmen und die private Vermögenssituation gewissermassen "nachfolgekompatibel". Dabei achtet er darauf, dass die Interessen des Unternehmens, der Familie, des Nachfolgers und vom ihm selber, bzw. seiner unmittelbaren Familie, bei der Nachfolge ausgewogen berücksichtigt werden können. Bei grösseren Familienunternehmen ist dies in der Regel auch der Fall. In einer Eigner- und Familienstrategie werden verschiedene Grundsätze festgehalten. Im Vordergrund steht immer das Unternehmen und dessen Erfolg über den Generationenwechsel. Bei kleineren Unternehmen und durchschnittlichen Familienverhältnissen sind solch optimale Verhältnisse meistens nicht vorhanden. Privat- und Geschäftsvermögen sind schlecht oder überhaupt nicht getrennt. Neben dem Geschäftsvermögen konnte der Unternehmer kein oder nur wenig Privatvermögen erarbeiten. Die Altersvorsorge ist unter Umständen ebenfalls schlecht - dies insbesondere auch im Vergleich zu Kaderangestellten in grösseren Unternehmen, die während ihrer Erwerbstätigkeit zudem auch kein Unternehmerrisiko tragen mussten.

B) Eine gut aufgebaute - vom Geschäft unabhängige - private Altersvorsorge ist auch für den Unternehmer Pflicht. Schon der junge Unternehmer muss darauf achten früh mit dem Aufbau der Altersvorsorge auf Ebene 2. (berufliche Altersvorsorge) und 3. Säule zu beginnen. Die Finanzierung einer angemessenen Vorsorge ist in der Startphase der Selbständigkeit meistens nicht möglich. Entsprechende Beitragslücken sollten aber später unbedingt durch höhere Einzahlungen kompensiert werden. Das Risiko einer ungenügenden Altersvorsorge besteht insbesondere bei Einzelfirmen, wo für den Inhaber selber die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch ist. Besonders zu beachten sind diesbezüglich die steuerlichen Möglichkeiten bezüglich fiktivem Einkauf in die berufliche Vorsorge. Eine ungenügende private Altersvorsorge schränkt den Handlungsspeilraum bei der späteren Nachfolgelösung ein.

C) Anpassung der Rechtsform: Viele KMU's haben keine juristische Rechtsform, sondern werden als Einzelunternehmen (rechtlich Einzelfirma) oder Personenunternehmen (rechtlich Kollektivgesellschaft) betrieben. Rechtsformen ohne juristische "Rechtspersönlichkeit" haben den Nachteil, dass rechtlich und auch steuerrechtlich keine klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatsituation des Unternehmers besteht. Bei kleineren KMU's besteht sogar oft eine engmaschige Verbindung und gegenseitige Abhängigkeit zwischen geschäftlicher und privater Vermögenssituation. Dabei ist die Verbindung nicht nur rechtlicher, sondern auch organisatorischer Natur (die Privatwohnung ist beispielsweise im gleichen Gebäude wie das Geschäft). Im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge, sei dies familienintern oder auch extern, ist äusserst wichtig eine klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen zu haben. Dies kann entgegen oftmals vertretener Meinung nur durch Umwandlung der Rechtsform in eine juristische Person, wie GmbH oder AG, erfolgen. Damit die Trennung nicht verwässert wird, dürfen aber auch bei juristisch klar getrennten Verhältnissen keine finanziellen Abhängigkeiten (wie z.B. hohe gegenseitige Darlehen oder Sicherheiten) zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bestehen. Bezüglich Trennung der Haftung (bei Personenunternehmen haftet neben dem Geschäftsvermögen des oder der Inhaber auch deren Privatvermögen für Geschäftsschulden) ist darauf zu achten, dass das Unternehmen mit juristischer Rechtspersönlichkeit nach guter Corporate-Governance geführt wird, um so auch Haftungsrisiken auf Ebene Geschäftsführung bzw. Verwaltungsrat (Leitungsorgan) vermieden zu können. Aus steuerlicher Sicht hat die Rechtsform einer juristischen Person den gewichtigen Vorteil, dass ein Kapitalgewinn aus der Veräusserung der Anteilsrechte grundsätzlich steuerfrei ist. Die Umwandlung muss aber mindestens fünf Jahre vor dem Verkauf erfolgen. Zu beachten sind auch die speziellen Steuersachverhalte, wie indirekte Teilliquidation und Transponierung.

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