Swiss GAAP FER - Kern FER, Standards 4-6

Swiss GAAP FER 4 regelt Inhalt und Aufbau der Geldflussrechnung. Mit der Geldflussrechnung sollen die Veränderungen der flüssigen Mittel infolge Ein- und Auszahlungen im Bereich der operativen Betriebstätigkeit; sowie dazu notwendigen Investitions- und Finanzierungstätigkeit dargestellt werden. Dies erfolgt im Wesentlichen unter Einhaltung folgender Grundsätze:

  • Geldfluss aus Betriebstätigkeit kann sowohl nach der direkten wie auch nach der indirekten Methode dargestellt werden.
  • Die Zusammensetzung des Fonds ist aufzuzeigen. Zulässig sind die Fonds "Flüssige Mittel" oder "Netto-flüssige Mittel".
  • Flüssige (liquide) Mittel umfassen Bargeld (Kassenbestände) sowie Kontenbestände bei Finanzinstituten. 
  • Kurzfristige, jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten (Kontokorrente) dürfen mit den flüssigen Mitteln verrechnet werden "Netto-flüssige Mittel".
  • Geldnahme Mittel (Restlaufzeit ab Bilanzstichtag von höchstens 90 Tagen) gehören ebenfalls zu den flüssigen Mitteln.
  • Nichtliquiditätswirksame Investitions- und Finanzierungstätigkeiten sind nicht in die Geldflussrechnung aufzunehmen. Sie werden im Anhang der Jahresrechnung erläutert. Für Beispiele solcher Vorgänge wird auf SGF 4/14 verwiesen.

Swiss GAAP FER 5 regelt sogenannte "Ausserbilanzgeschäfte", wie Eventualverpflichtungen und weiter nicht zu bilanzierende Verpflichtungen, welche im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen sind. Dabei ist im Wesentlichen Folgendes zu beachten:

  • Zu den Eventualverpflichtungen gehören Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter sowie alle weiteren Verpflichtungen mit Eventualcharakter.
  • Zu den weiteren nicht zu bilanzierenden (aber offenlegungspflichtigen) Verpflichtungen gehören unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen aus nicht passivierungspflichtigen Verträgen und anderen festen Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen (z.B. Investitionsverpflichtungen, Gewährleistungsverpflichtungen, Verpflichtungen aus nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten, etc.).
  • Eventualverpflichtungen und weitere nicht zu bilanzierende Verpflichtungen sind zu bewerten. Wenn solche Verpflichtungen zu einem Mittelabfluss ohne nutzbaren Mittelzufluss führen werden und dieser Mittelabfluss wahrscheinlich und abschätzbar ist, ist eine Rückstellung zu bilden.

Die ausweispflichtigen Sachverhalte sind wie folgt zu gliedern:

  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter;
  • weitere quantifizierbare Verpflichtungen mit Eventualcharakter;
  • weitere, nicht zu bilanzierende Verpflichtungen.

Von der Offenlegung ausgenommen sind im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit übernommene, nicht zu bilanzierende kurzfristige Verpflichtungen mit einer Gesamtlaufzeit bis zu einem Jahr oder Verpflichtungen, die innert 12 Monaten gekündigt werden können.

Swiss GAAP FER 6 behandelt den Anhang als Bestandteil der Jahresrechnung. Der Anhang ergänzt und erläutert die Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung sowie den Eigenkapitalnachweis. Er beinhaltet Zusatzinformationen, welche aus dem reinen Zahlenmaterial nicht ersehen oder abgeleitet werden können und soll insbesondere auch die anderen Bestandteile der Jahresrechnung von Detailangaben entlasten. Der Anhang beinhaltet:

  • Rechnungslegungsgrundsätze (insbesondere die angewendeten Bewertungsgrundlagen und Bewertungsgrundsätze)
  • Erläuterungen zu den anderen Bestandteilen der Jahresrechnung
  • Sachverhalte, deren Offenlegung von anderen anzuwendenden Fachempfehlungen verlangt wird
  • Weitere Angaben, die in den anderen Teilen der Jahresrechnung noch nicht berücksichtigt worden sind

Als weitere Angaben sind mindestens offen zu legen:

  • Aussergewöhnliche schwebende Geschäfte und Risiken (z.B. Rechtsfälle)
  • Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

andere Themen, die interessieren könnten / autres thèmes