Die Standards werden seit 1. Januar 2007 in einem neuen Konzept mit Aufteilung in Kern-FER und weitere FER herausgegeben. Die Website von FER: www.fer.ch orientiert über Anpassungen der geltenden Standards sowie neue Projekte.
Die Kern-FER regeln die zentralen Rechnungslegungsfragen und umfassen Vorschriften zur Bewertung, zur Gliederung der Erfolgsrechnung und der Bilanz, zur Geldflussrechnung, zu Ausserbilanzgeschäften und zum Anhang. Zusammen mit dem Rahmenkonzept wird kleinen Organisationen damit ein schlankes Regelwerk zur Verfügung gestellt, welches bestrebt ist, die ökonomische Realität abzubilden. Eine solche Regelung bildet für kleine Organisationen ein gutes Führungsinstrument, unterstützt aber auch die Kommunikation mit Dritten, beispielswese Banken und andere Investoren. Kleine Gruppen können so ihre Konzernrechnung auf Basis der Kern-FER und unter Berücksichtigung von Swiss GAAP FER 30 erstellen.
Die weiteren Swiss GAAP FER ergänzen und vertiefen die Kern-FER analog bereits von anderen Rechnungslegungsnormen, wie z.B. IFRS, bekannten position- und bereichbezogenen Vorschriften - beispielsweise zu immateriellen Werten, zu latenten Ertragssteuern, zu Wertbeeinträchtigungen oder Rückstellungen, zur Konzernrechnung, etc. sowie auch tätigkeitsbezogen zu NPO's, Vorsorgeeinrichtungen, Krankenversicherer, etc.. Für Publikumsgesellschaften gibt es "Ergänzende" Fachempfehlungen.
Das modulare Konzept macht die Swiss GAAP FER auch für kleinere Unternehmen zu einer interessanten Alternative gegenüber den handelsrechtlichen Basisvorschriften von Art. 957 OR ff. Dabei können sich je nach Informationsbedürfnissen und Ausgestaltung von Corporate Governance folgende Vorteile ergeben:
- Bessere Einschätzung der tatsächlichen finanziellen Lage des Unternehmens
- Betriebswirtschaftlicher Jahresabschluss als Grundlage für Controlling
- Bessere periodische Vergleichbarkeit / Soll-Ist Vergleich
- Gewisse Sicherheit für externe Verwaltungsräte
- Transparenz für Minderheitsaktionäre (z.B. auch innerhalb von Familien)
- Höherer Gütegrad gegenüber Dritten, insbesondere auch Banken
- Einfachere Ermittlung des Unternehmenswertes
Das Rahmenkonzept und die Standards 1-6 bilden das grundlegende Gerüst (Kern-FER) des Rechnungslegungskonzepts Swiss GAAP FER. Die Grundsätze des Rahmenkonzepts müssen immer angewendet werden. Sie beinhalten konkrete Prinzipien bezüglich Buchführung und insbesondere Rechnungslegung. Basis bilden allgemeine Grundsätze zur ordnungsmässigen Buchführung und Rechnungslegung, wie man diese grundsätzlich auch im Handelsrecht findet.
Unternehmen, die folgende Grössenkriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erreichen, müssen vorbehaltlich spezieller gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen nur die Kern-FER einhalten, was jedoch klar offengelegt werden muss:
- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
- Jahresumsatz von 20 Millionen Franken
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Grössere Unternehmen müssen immer die Kern-FER sowie alle für sie relevanten übrigen Standards einhalten.
Bei den FER-Grössenkriterien besteht eine Diskrepanz zu den Grössenkriterien bezüglich zusätzlichen Anforderungen an die Rechnungslegung bei grösseren Unternehmen gemäss Art. 961ff OR (bzw. Art. 727 Abs. 2 OR). Mit Medienmitteilung vom 25. Januar 2013 hat die FER Fachkommission informiert, dass die Kern-FER Schwellenwerte (10/20/50) nicht an die Schwellenwerte für die ordentliche Revision (20/40/250) angeglichen werden.
Das Rahmenkonzept behandelt insbesondere:
- Zielsetzung der Jahresrechnung
- Gliederung des Geschäftsberichts mit den Teilen der finanziellen Jahresberichterstattung
- Erstmalige Anwendung der Swiss GAAP FER
- Grundlagen der Jahresrechnung
- Definitionen bezüglich Aktiven, Passiven, Erträgen und Aufwendungen
- Zulässige Bewertungskonzepte
- Qualitative Anforderungen wie Wesentlichkeit, Stetigkeit, Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit, Klarheit
- Mindestangaben des schriftlichen Jahresberichts bezüglich geschäftlichem Umfeld, Ablauf des Geschäftsjahres und Ausblick
Das Rahmenkonzept deckt mit den Rechnungslegungsgrundsätzen (Prinzipien) insbesondere auch ab, was im Einzelnen und auch in den weitergehenden Standards (falls diese angewendet werden) nicht oder allenfalls noch nicht geregelt ist.
Bei den Grundlagen zur Jahresrechnung sind zwei Prinzipien von besonderer Bedeutung und müssen im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vorschriften, wo diese in Anbetracht der Möglichkeit der Bildung von stillen Reserven zugunsten eines schlechteren Ergebnisses etwas durchwässert sein können, absolut strikte eingehalten werden. Dabei handelt es sich um:
- die zeitlichen Abgrenzungen (Accrual Principle), wonach zeitraumbezogener Aufwand und Ertrag periodengerecht abgegrenzt und erfasst werden muss;
- die sachlichen Abgrenzungen (Matching of Cost an Revenue), wonach alle Aufwendungen, die dazu dienen, bestimmte Erträge zu erzielen, entsprechend dem Ertragsanfall in der Erfolgsrechnung zur berücksichtigen sind.
Hervorzuhebende Definitionen bei Aktiven, Passiven, Erträgen und Aufwendungen sind:
- Aktiven entstehen aus vorangegangenen Geschäftsfällen oder Ereignissen. Es handelt sich um materielle und immaterielle Vermögenswerte in der "Verfügungsmacht", welche über die Berichtsperiode hinaus Nutzen bringen. Der Wert des Vermögenswertes muss verlässlich ermittelt werden können. Falls keine hinreichend genaue Schätzung möglich ist, handelt es sich nur um eine Eventualforderung.
- Verbindlichkeiten entstehen aus vergangenen Geschäftsvorfällen oder Ereignissen, falls ein zukünftiger Mittelabfluss wahrscheinlich ist. Der Erfüllungsbetrag muss verlässlich ermittelt bzw. geschätzt werden können. Ist dies nicht möglich, handelt es sich nur um eine Eventualverbindlichkeit.
- Das Eigenkapital resultiert aus der Summe aller Aktiven vermindert um die Summe aller Verbindlichkeiten.
- Eventualforderungen oder Eventualverbindlichkeiten sind im Anhang offen zu legen.
- Erträge sind Nutzenzugänge der Berichtsperiode durch Zunahme von Aktiven und/oder Abnahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital erhöhen, ohne dass die Eigentümer eine Einlage leisten.
- Aufwendungen sind Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven und/oder durch Zunahme von Verbindlichkeiten, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Eigentümer eine Ausschüttung erhalten.
- Erträge und Aufwendungen werden nur erfasst, wenn die damit verbundenen Änderungen der Aktiven und/oder Verbindlichkeiten zuverlässig ermittelt werden können.
- Der Erfolg (Gewinn/Verlust) resultiert aus der Differenz von Ertrag und Aufwand.
Zulässige Bewertungskonzepte / Regeln:
- In der Jahresrechnung gilt der Grundsatz der Einzelbewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten. Gleichartige Aktiven bzw. Verbindlichkeiten mit gleicher Qualität (z.B. Forderungen mit gleicher Laufzeit und mit vergleichbarem Ausfallrisiko oder Artikelgruppen) dürfen gesamthaft bewertet werden. Ansonsten dürfen Über- und Unterbewertungen zwischen den einzelbewerteten Aktiven und Verbindlichkeiten nicht verrechnet werden.
- Historische Anschaffungs- oder Herstellkosten aktivseitig (Historical Cost) umfassen alle bei Erwerb oder bei der Herstellung anfallenden Kosten, die dem Vermögenswert direkt zugerechnet werden können. Die Vermögenswerte vermindern sich gegebenenfalls durch planmässige bzw. ausserplanmässige (Impairment) Abschreibungen.
- Tageswert aktivseitig (Current Cost) entspricht dem Preis, der am Bilanzstichtag durch den Erwerb des Aktivum im normalen Geschäftsverlauf entrichtet werden müsste.
- Netto-Marktwert (Net Selling Price) entspricht dem Betrag, welcher durch den Verkauf des Vermögengegenstandes zwischen Sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter Abzug allfälliger Verfügungskosten für Transport, Verkaufskommissionen und allfälligen Steuern vereinbart würde.
- Nutzwert (Value in Use, Discounted Cash Flow) entspricht dem Barwert der zu erwartenden zukünftigen Geldzu- und Geldabflüsse aus der weiteren Nutzung des Aktivums einschliesslich eines allfälligen Mittelzuflusses am Ende der Nutzungsdauer. Ein Nutzwert kann auch durch erwartete Einsparungen an zukünftigen Geldabflüssen entstehen.
- Liquidationswert als unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit bestmöglicher "Verwertbarkeitswert" des Gesellschaftsvermögens. Ist im Zeitpunkt, in dem die Fortführung in Frage gestellt werden muss, nicht verlässlich abschätzbar, ob ein Gesamt- oder Teilverkauf einer Organisation möglich sein wird, ist gemäss Vorsichtsprinzip der tiefere der beiden Werte einzusetzen.
- Historische Werte passivseitig (Historical Cost). Verbindlichkeiten werden mit dem Wert der Gegenleistung erfasst, die im Austausch für die Übernahme der Verbindlichkeit fixiert worden ist. Dieser Wert bleibt in der Regel bis zur Tilgung der Verbindlichkeit unverändert. In besonderen Fällen, beispielsweise bei latenten Ertragssteuern, werden Verbindlichkeiten mit dem Betrag erfasst, der erwartungsgemäss bezahlt werden muss, um die Verbindlichkeit im normalen Geschäftsverlauf zu erfüllen. Unterschieden wird zusätzlich zwischen Tageswert, d.h. nominellem Wert am Bilanzstichtag und Barwert als auf den Bilanzstichtag abdiskontierter Wert des zukünftigen Nettomittelabflusses, der erwartungsgemäss im normalen Geschäftsverlauf für die Erfüllung er Verbindlichkeit erforderlich ist.
- Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind positive oder negative Ereignisse, die sich zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum ereignen, an welchem die Jahresrechnung für die Bilanzerstellung vom zuständigen Organ genehmigt wird. Dieses Datum ist im Anhang offen zu legen. Falls der Auslöser des Ereignisses bzw. seine Bedingungen bereits am Bilanzstichtag gegeben waren, sind die Ereignisse in der Jahresrechnung zu erfassen. Ereignisse sind nicht in der Jahresrechnung zu erfassen, wenn die auslösende Ursache erst nach dem Bilanzstichtag gegeben war. Dies kann beispielsweise bei neuen Garantieverpflichtungen der Fall sein.