Nach neuem Recht ist diesbezüglich Art. 959b OR massgebend. Im Gegensatz zum alten Recht gilt dieser Artikel für alle Rechtsformen (auch Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften), es sei denn, die Jahresumsatzgrenze von CHF 500'000 gemäss Art. 957 OR wird nicht erreicht, dann ist für Einzelfirmen und Personengesellschaften lediglich eine Einnahme- und Ausgaberechnung ausreichend. Gemäss Art. 959b ORrev. ist nur der Jahresgewinn als Schlussergebnis der Erfolgsrechnung auszuweisen. Zwischenergebnisse, wie diese in der Praxis in einer gestaffelten Erfolgsrechnung ausgewiesen werden, sind im Artikel nicht erwähnt. Es empfiehlt sich, die Zwischenergebnisse analog KMU-Kontenplan von Walter Sterchi oder Swiss GAAP FER 3 auszuweisen.