Bilanzseitig geht es somit um die Positionen Rückstellungen, welche gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2.c im langfristigen Fremdkapital explizit erwähnt wird. Es ist jedoch durchaus auch möglich, dass eine Rückstellung unter dem kurzfristigen Fremdkapital ausgewiesen werden muss, auch wenn diese Position gemäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 1 nicht explizit in der Mindesgliederung vorgesehen ist.
Auf Ebene Erfolgsrechnung gibt es je nach Charakter der Rückstellung ebenfalls verschiedene Ansätze zur Verbuchung bzw. des Ausweises. Rückstellungen mit langfristigem, eher ausserordentlichem und einmaligem Charakter müssten im speziellen hiefür vorgesehenen hinteren Bereich der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden. Die Zuweisung oder Entnahme einer Rückstellung für Garantieleistungen im kurzfristigen Bereich (innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus) ist wohl am ehesten im Bereich Erlösminderungen und der Hauptposition "Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen" zu erfassen. Vorstellbar ist aber auch die Verbuchung unter der Hauptposition "übriger betrieblicher Aufwand" des Art. 959b OR. Betreffend Einzelkonti nach KMU-Kontenplan ist eine Verbuchung unter Pos. 679 "Sonstiger betrieblicher Aufwand" oder auch im Bereich 66 "Werbeaufwand" z.B. bei Kulanzfällen, vorstellbar.
Die Frage veranschaulicht gut, dass eine auf den ersten Blick scheinbar einfache Angelegenheit ganz verschiedene Blickpunkte und Lösungsansätze haben kann.