Die Gläubiger-Gesellschaft ist somit indirekt Beteiligte Ihrer Gesellschaft. Dies weil der Aktionär Ihrer Gesellschaft ebenfalls an Ihrer Gläubigerin beteiligt ist. Als Beteiligte gelten grundsätzlich alle Personen und Rechtsträger.
Weiter stellt sich die Frage, wann überhaupt von einer Beteiligung gesprochen werden kann. Das alte OR war mit Art. 665a Abs 3 diesbezüglich sehr klar und hielt unwiderruflich fest, dass die Beteiligung ab 20% stimmberechtigten Anteilen gegeben ist. Im neuen Recht ist diese Grenze gegen oben und untern offener gestaltet. Gemäss Art. 960d Abs. 3 OR wird vermutet, dass ein massgeblicher Einfluss und somit eine Beteiligung besteht, wenn Anteile mindestens 20% der Stimmrechte gewähren. Zudem werden die Anteile langfristig gehalten (d.h. gemäss anderen Bestimmungen des Gesetzes länger als 12 Monate).
Die Frage kann so nicht abschliessend beantwortet werden. Die korrekte Anwendung von OR 959a Abs. 4 ist nicht zu unterschätzen. Bei komplexeren Strukturen ist das Führen von verschiedenen Beteiligungsschemas und die Kontrolle der Verbindungen zwischen den Gesellschaften und den Personen unumgänglich.
Beachten Sie ebenfalls die Ausführungen im Bereich Rechnungslegung OR 2013 - Jahresrechnung.