Solange mit geeigneten Sanierungsmassnahmen die notwendige Liquidität zur laufenden Refinanzierung der betrieblichen Tätigkeit sichergestellt werden kann und die Schulden nicht zu nehmen, ist grundsätzlich eine Bilanzierung zu Fortführungswerten möglich. Gemäss Art. 968a OR muss die Fortführung auf "absehbare" Zeit sichergestellt sein. Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.
Das Leitungsorgan muss mittels Liquiditätsplan und mit verschiedenen Szenarien entsprechende Überlegungen dokumentieren. Käme man auch mit eher optimistischen Annahmen klar zum Schluss, dass die Fortführung mangels genügender Refinanzierung (Liquidität) und auch trotz soweit möglichen Sanierungsmassnehmen auf absehbare Zeit nicht sichergestellt werden kann, müsste man auf Veräusserungswerte umstellen. Es sind dabei auch die gesetzlichen Vorschriften betreffend Kapitalverlust zu beachten. Insbesondere hat die Geschäftsführung bei Vorliegen einer Überschuldung das zuständige Gericht zu benachrichtigen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7).
Dies ist nur eine ansatzweise Beantwortung. Es müssen die genauen Gegebenheiten berücksichtigt werden.