Der Schuldner hat bei Nichterfüllung eines Vertrages, so auch beim Kauf und Verkauf einer KMU, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Gemäss Art. 99 Absatz 1 OR haftet der Schuldner im Allgmeinen für jedes Verschulden, somit auch für leichte Fahrlässigkeit. Das Mass der Haftung für die Nichterfüllung richtet sich nach der besonderen Natur des Rechtsgeschäfts, hier also nach dem Kaufvertrag über den Kauf und Verkauf eines Unternehmens. Im Übrigen finden gemäss Art. 99 Abs. 3 OR die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) auf das vertragswidrige Verhalten entsprechend Anwendung. Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt gemäss Art. 60 OR in einem Jahre von dem Tage hinweg, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Sind strafbaren Handlungen hinsichtlich der Nichterfüllung eines Kaufvertrages betreffend eines Unternehmens im Spiel, so gilt auch für den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch die allenfalls längere strafrechtliche Verjährung.
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KMU-Verkauf: Vertragsrechtliche Aspekte - Nichterfüllung des Kaufvertrages
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