Rechtsgewähr
Rechtsgewähr liegt vor, wenn der Verkäufer eines Unternehmens dem Käufer gemäss Art. 192 ff. OR dafür Gewähr zu leisten hat, dass zur Zeit des Vertragsschlusses keine Rechte Dritter am Kaufgegenstand, hier die Beteiligungsrechte oder die zu übertragenden Vermögenswerte, bestanden, womit diese dem Käufer denselben entziehen könnten. Die Rechtsgewähr setzt voraus, dass der Käufer gutgläubig ist und mithin keine Kenntnis von den Rechten Dritter hatte. Ist der Käufer bösgläubig, entfällt die Rechtsgewähr (2).
Die Haftung des Verkäufers aus Rechtsgewähr setzt voraus, dass Dritte zum einen private Rechte geltend machen und zum anderen dem Käufer den Kaufgegenstand tatsächlich entziehen oder zumindest beispielsweise durch Pfandrechte beschweren wollen. Als private Rechte qualifizieren Eigentumsrechte oder beschränkt dingliche Rechte im Sinne von Art. 730 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). In Betracht kommen beispielsweise Baurechte und Nutzniessungsrechte sowie Immaterialgüterrechte wie u.a. Patente. Ferner gehören dazu auch die im Grundbuch vorgemerkten Rechte, wie Miet- oder Vorkaufsrechte sowie bei Fahrnis die Faustpfand- und Retentionsrechte.
Nicht von der Rechtsgewähr erfasst werden öffentlich-rechtliche Beschränkungen, wie zum Beispiel Bauverbote oder Baubeschränkungen, da es sich nicht um private Rechte handelt. Solche Belastungen der Kaufsache qualifizieren als Sachmängel und nicht als Rechtsmängel.
Sachgewähr
Die Sachgewähr stützt sich auf Art. 197 ff. OR. Danach haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Kaufsache weder körperliche noch rechtliche Mängel habe, die den Wert oder den vorausgesetzten Gebrauch der Kaufsache aufheben oder vermindern. Zu unterscheiden ist beim Beteiligungskauf die Sachgewähr mit Bezug auf die Beteiligungsrechte wie beispielsweise die Aktien einerseits und mit Bezug auf das mittels der Beteiligungsrechte beherrschte und zu übertragende Unternehmen andererseits.
Die kaufrechtliche Gewährleistung gilt grundsätzlich nur für den Sachkauf und nicht für den Rechtskauf. Die Gewährleistung für den Forderungskauf als Anwendungsfall für den Rechtskauf richtet sich nach den Spezialbestimmungen gemäss Art. 171 ff. OR. Die Regeln der Abtretung von Forderungen oder auch Zession sind in Art. 164 ff. OR festgelegt. Bei der Abtretung von Beteiligungsrechten an Personengesellschaften handelt es sich um einen typischen Forderungskauf mit unterschiedlichen Folgen hinsichtlich der Gewährleistung.
Beim Unternehmenskauf sind indes grundsätzlich die Bestimmungen zur Sachgewähr nach Art. 197 ff. OR anwendbar (3). Beim Beteiligungskauf (share-deal) beschränkt sich die Sachgewähr indes auf die Beteiligungsrechte, wie beispielsweise die Aktien selbst, wogegen beim Kauf von einzelnen Aktiven und Verpflichtungen (asset-deal) und mithin von Betriebsteilen die Sachgewähr den respektiven Unternehmensteil erfasst. Der in der Praxis 6/2010, S. 442 ff. veröffentlichte Bundesgerichtsentscheid vom 1. Mai 2009 zu Art. 197 ff. OR beschränkt beim blossen Aktienkauf und beim Kauf einer Minderheitsbeteiligung mit überwiegendem Anlagecharakter die Sachgewähr auf die Urkunde bzw. im zu beurteilenden Fall auf die Aktie selbst. Das dahinter stehende Unternehmen ist nicht Gegenstand der Sachgewähr, es sei denn, der Verkäufer sichere dem Käufer spezifische Eigenschaften des Unternehmens ausdrücklich zu. Um zugesicherte Eigenschaften handelt es sich beispielsweise, falls im Aktienkaufvertrag ein gewisser Ertrag oder ein minimal vorhandenes Eigenkapital des Unternehmens ausdrücklich zugesichert wurde. Im Umfang der vertraglich zugesicherten Eigenschaften des Unternehmens erstreckt sich auch beim Aktienkauf die Sachgewähr nach Art. 197 ff. OR auf die respekiven Aktiven und Verpflichtungen. Immerhin besteht alternativ zur Geltendmachung der Sachgewähr in allen Fällen stets die Möglichkeit zur Irrtumsanfechtung nach Art. 23 ff. OR.
Einen illustrativen Fall, in welchem im Kaufvertrag betreffend die Übertragung sämtlicher Aktien hinsichtlich des Wertes des Warenlagers nach Ansicht des Bundesgerichts keine expliziten Zusicherungen, sondern blosse Angaben des Verkäufers festgehalten wurden, findet sich im Entscheid BGE 107 II 419 ff. Das Bundesgericht beschränkt auch bei dieser Sachlage die Bestimmungen zur Gewährleistung (Sachgewähr) gemäss Art. 197 ff. OR auf die Aktien und mithin die Beteiligungsrechte selbst und verweigerte deren Anwendung auf die Vermögenswerte der Gesellschaft (4). Immerhin lässt das Bundesgericht die Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR ausdrücklich zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat demnach der Käufer bei nicht gehöriger Erfüllung des Verkäufers die Wahl, wegen Gewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu klagen oder nach Art. 97 ff. OR Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder den Kaufvertrag wegen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anzufechten. Der Käufer wird auf die alternativen Rechtsbehelfe wegen Nichterfüllung nach Art. 97 ff. OR oder wegen Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR in jenen Fällen zurückgreifen, in welchen die Sachgewähr wegen verspäteter Mängelrüge verwirkt oder wegen nicht fristgerechter Klage verjährt ist.
Macht der Käufer Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR geltend, so stehen ihm analog dem Fahrniskauf (bewegliche Sache) zwei Möglichkeiten zu:
- Er kann gemäss Art. 205 Absatz 1 OR zum einen verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht wird und mithin gewandelt wird (Wandelungsklage).
- Er kann zum anderen nach derselben Bestimmung Ersatz des Minderwertes der Kaufsache verlangen (Minderungsklage).
Im Falle der Wandelung kann er ausserdem vom Verkäufer Ersatz des weiteren Schadens infolge der fehlerhaften Lieferung verlangen, sofern letzterer nicht den Beweis seines Unverschuldens erbringen kann (Art. 208 Absatz 3 OR).
Die Wahlmöglichkeit wird beim Unternehmenskauf indes durch Art. 207 Absatz 3 OR eingeschränkt, wonach dem Käufer allein der Anspruch auf Ersatz des Minderwertes zusteht, falls er die Kaufsache weiter veräussert oder umgestaltet hat. Dies trifft beim Unternehmenskauf mit Bezug auf das Umlaufvermögen und insbesondere hinsichtlich des Warenlagers häufig zu, weshalb insoweit nur die Minderung an den einzelnen Kaufsachen beansprucht werden kann. Die Wandelung kommt beim Unternehmenskauf allein dort in Betracht, wo Teile des Anlagevermögens an einem Sachmangel leiden, die für den Betrieb des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind (5). Dem Richter steht es indes nach Art. 205 Absatz 2 OR frei, auch bei an sich zulässiger Wandelungsklage bloss auf Ersatz des Minderwertes zu erkennen, sofern eine Wandelung den konkreten Umständen des Einzelfalls im Ergebnis nicht gerecht würde und mithin sachwidrig wäre.
Wie bereits ausgeführt, erfolgt der Verkauf und Kauf von Personengesellschaften nach den Regeln über den Forderungsverkauf (Zession), da die Beteiligungsrechte an Personengesellschaften als Forderungen qualifizieren. Die Abtretung von Forderungen ist in Art. 164 ff. OR geregelt. Danach haftet der Verkäufer solcher Beteiligungsrechte allein für den Bestand der Forderung zur Zeit der entgeltlichen Abtretung (sogenannte Haftung für Verität) und nicht für die Werthaltigkeit der Forderung (sogenannte Haftung für Bonität), es sei denn, er habe die Bonität ausdrücklich zugesichert. Diese Gesetzeslage ist beim Unternehmenskauf wenig sachgerecht, weshalb die Vertragsparteien zumindest aus Sicht des Käuferss insbesondere die Gewährleistung ausdrücklich regeln, indem die Sachgewähr zu einzelnen Bilanzpositionen der Personengesellschaft spezifisch festgelegt wird.