KMU-Verkauf: Vertragsrechtliche Aspekte - Verjährung und Verwirkung der Gewährleistung

Verjährung der Gewährleistung

Das Recht des Käufers zur Klage aus Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache verjährt gemäss Art. 210 OR mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer. Die gesetzliche zweijährige Verjährung gilt nicht, wenn sie durch Abrede verlängert wurde oder wenn dem Verkäufer eine absichtliche Täuschung nachgewiesen werden kann. Die rechtzeitig gerügten und spätestens innerhalb von zwei Jahren geltend gemachten Mängel entziehen sich der Verjährung.

Der Eintritt der Verjährung kann nach Art. 134 OR gehemmt oder nach Art. 135 ff. OR unterbrochen werden. Die gehemmte Verjährung nimmt nach Wegfall des Hemmgrundes ihren Fortgang, wogegen die unterbrochene Verjährung neu zu laufen beginnt. Die Gründe für die Hemmung oder auch des Stillstandes der bereits laufenden Verjährung sind in Art. 134 Absatz 1 OR im Einzelnen aufgeführt. Die Unterbrechung kann durch Anerkennung der Gewährleistung durch den Verkäufer auch konkludent oder durch Geltendmachung des Käufers mittels Betreibung oder Klage bewirkt werden.

Gemäss Art. 210 Absatz 1 OR kann der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernehmen und damit den Käufer im Vergleich zur gesetzlichen Regelung besserstellen.

Verwirkung der Gewährleistung

Der Käufer, der die baldmögliche Prüfung der  Kaufsache und die sofortige Rüge eines Sachmangels unterlässt, verwirkt dadurch seinen Anspruch auf Gewährleistung. Zufolge Verwirkung kann der Käufer seine Rechte auch nicht mehr auf dem Wege der Einrede der Verrechnung geltend machen.

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