Gewinnsteuern - Juristische Personen

Die Ermittlung des steuerbaren Gewinnes sowie Kapitals erfolgt bei juristischen Personen entsprechend den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften von Art. 957 ff OR und den speziellen Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften von Art. 662 ff ORalt (Gesetzesartikel der Aktiengesellschaft gelten gemäss Art. 801 OR auch für die GmbH und gemäss Art. 858 OR für bestimmte Genossenschaften). Im Rechnungslegungsrecht 2013 sind die Bestimmungen für alle Gesellschaften und Rechtsformen vereinheitlicht worden. Zu beachten ist, dass in vielen Kantonen die Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer angerechnet wird, was bedeutet, dass nur die höhere der beiden Steuern effektiv entrichtet werden muss.

Das Steuerrecht basiert sich somit vollumfänglich auf das Handelsrecht (Massgeblichkeitsprinzip). 

Im neuen Rechnungslegungsrecht muss unter bestimmten Voraussetzungen zwingend eine Jahresrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden. Auch in diesem Fall bleibt für die steuerliche Bemessung der handelsrechtliche "Basis"-Jahresabschluss massgebend (dual reporting). Ein Verzicht auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss - wie ursprünglich im Gesetzesentwurf zum neuen Rechnungslegungsrecht vorgesehen war - ist nicht mehr möglich. Dies entspricht auch einer gewissen Logik, denn Ziel und Zweck der gesetzlichen Grundnorm und der erweiterten Norm nach einem höheren Standard sind nicht identisch und es gibt so auch grundlegende Differenzen, die in der steuerlichen Bemessung bzw. Veranlagung zu Unsicherheiten führen würden.

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