Fusionsgesetz (FusG) - Spaltung

Eine Aufspaltung oder Abspaltung ist grundsätzlich das Gegenstück zu einer Fusion (Zusammenschluss). Gemäss Art. 29 FusG kann sich eine Gesellschaft spalten, indem sie:

  • ihr ganzes Vermögen aufteilt und auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafter erhalten Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht (Aufspaltung); oder
  • einen oder mehrere Teile ihres Vermögens auf andere Gesellschaften überträgt. Ihre Gesellschafter erhalten dafür Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden (bzw. abgespaltenen) Gesellschaft oder Gesellschaften (Abspaltung).

Gesetzliche Spaltungstransaktionen sind nur innerhalb des Kreises von Kapitalgesellschaften, wie AG, GmbH, Kommandit-AG und Genossenschaften möglich. Vereine, Stiftungen und insbesondere auch Vorsorgeeinrichtungen können nach Fusionsgesetz nicht gespalten werden. Bei Vorsorgeeinrichtungen wird eine Spaltung indirekt über eine Teilliquidation realisiert.

Die Abwicklung der Spaltung ist im umgekehrten Sinne vergleichbar mit der Abwicklung einer Fusion. Das Spaltungsverfahren besteht aus folgenden Schritten:

  • Spaltungsvertrag und Spaltungsplan (Art. 36 - 38 FusG)
  • Spaltungsbericht (Art. 39 FusG)
  • zwei monatiges Einsichtsverfahren (Art. 41 FusG)
  • Spaltungsbeschluss und öffentliche Beurkundung (Art. 43/44 FusG)

Besonders zu beachten ist bei einer Spaltungstransaktion der Gläubiger und Arbeitnehmerschutz. Bezüglich Gläubigerschutz müssen alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Schweizerischen Handelsamtsblatt mittels Schuldenruf mit dreimaliger Publikation darauf hinweisen, dass die Gläubiger unter Anmeldung ihrer Forderung Sicherstellung verlangen können (Art. 45 FusG). Für die Übertragung der Arbeitsverhältnisse findet insbesondere auch Art. 333 OR Anwendung. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die abgespaltene Gesellschaft übergehen, sofern Arbeitnehmer den Übertrag nicht ablehnen.

Spaltungstransaktionen in Zusammenhang mit Sanierungen sind somit nicht unproblematisch

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