Fusionsgesetz (FusG) - Fusion, allgemeines

Gemäss Gesetz sind zwei Fusionsformen möglich, nämlich die Absorptionsfusion und die Kombinationsfusion.

Bei der Absorptionsfusion übernimmt im einfachsten Fall eine Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft (Tochterabsorption oder up-stream merger), die dann nicht mehr als eigene Rechtseinheit weiterbesteht. Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft gehen im Rahmen einer Universalsukzession an die übernehmende (absorbierende) Muttergesellschaft. Die Absorptionsfusion als "Tochterabsorption" wird häufig bei Umstrukturierungen vorgenommen. Die Absorptionsfusion ist in diesem Fall das Gegenteil einer horizontalen Spaltung. Die wirtschaftliche Trägerschaft wird durch die Absorption nicht tangiert. Anstelle von Beteiligungsrechten hat die übernehmende Gesellschaft nach Absorption die Aktiven und Passiven der übernommenen Gesellschaft direkt in ihrer Bilanz. Das nominelle Aktienkapital sowie die Gewinnreserve der Tochtergesellschaft werden mit dem Beteiligungswert (in der übernehmenden Gesellschaft) konsolidiert. Aus der Differenz resultiert ein Fusionsgewinn oder -Verlust, der sich im Eigenkapital der übernehmenden Gesellschaft wieder findet. Eine Tochterabsorption kann, wie auch andere Fusionsformen unter Kapitalgesellschaften - bei denen eine Konzernsituation besteht, unter erleichterten Bedingungen durchgeführt werden.

Etwas aufwändiger ist ein sogenannter "reverse merger", wo eine Muttergesellschaft durch eine Tochtergesellschaft übernommen wird. Dazu muss in der Regel bei der Tochtergesellschaft eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden. Mit den neuen Aktien werden dann die Aktionäre der übernommenen Muttergesellschaft abgegolten. Auf oberster Stufe (Holdinggesellschaft oder Privatvermögen) werden nach der Transaktion nicht mehr direkt die Aktien der Muttergesellschaft gehalten, sondern jene der Tochtergesellschaft. Die ursprüngliche Muttergesellschaft wird Teil der Tochtergesellschaft.

Bei der generell aufwändigeren Kombinationsfusion vereinen sich zwei Gesellschaften in einer neugegründeten Gesellschaft. Die ursprünglichen Gesellschaften verschmelzen sich so zu einer neuen Gesellschaft.

Im Gesetz sind Fusionstransaktionen zwischen folgenden Gesellschaftsformen geregelt:

1. Kapitalgesellschaften untereinander sowie

  • mit Genossenschaften
  • als Übernehmer mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
  • als Übernehmer mit im Handelsregister eingetragenen Vereinen

 2. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften untereinander sowie

  • als Übertragende mit Kapitalgesellschaften
  • als Übertragende mit Genossenschaften

3. Genossenschaften untereinander sowie

  • mit Kapitalgesellschaften
  • als Übernehmer mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
  • als Übernehmer mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind 

4. Vereine untereinander; wenn im Handelsregister eingetragen, sowie

  • als Übertragende mit Kapitalgesellschaften
  • als Übertragende mit Genossenschaften

Nach Gesetz nicht möglich sind Fusionen zwischen Vereinen und Stiftungen. In diesem Fall muss mit der Vermögensübertragung gemäss Art. 69 folgende FusG operiert werden.

Bei einer Fusion müssen die Besitzesstandrechte der Aktionäre der zu übernehmenden Gesellschaft immer in allen Belangen gewahrt werden, was in Art. 7 FusG wie folgt zum Ausdruck gebracht wird:

  • Gesellschafter der übertragenden (bzw. zu übernehmenden) Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft, die unter Berücksichtigung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften, der Verteilung der Stimmrechte sowie aller anderen relevanten Umständen ihren bisherigen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten entsprechen.
  • Bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses für Anteile kann eine Ausgleichszahlung vorgesehen werden, die den zehnten Teil des wirklichen Werts der Anteile nicht übersteigen darf.

Alle gesetzlichen Fusionsformen führen zu einer rechtlichen Verschmelzung in die eine oder andere Gesellschaft, oder in eine neue Gesellschaft. Demgegenüber findet bei der sogenannten "Quasifusion" oder unechten Fusion keine rechtliche Verschmelzung statt. Die Fusion ergibt sich nur indem, dass verschiedene Aktionäre verschiedene Gesellschaften in eine neue gemeinsame Muttergesellschaft einbringen.

Der Ablauf einer Fusion findet in folgenden Schritten statt:

  1. Fusionsvertrag
  2. Fusionsbericht
  3. Prüfung und Prüfungsbericht
  4. Einsichtsverfahren 30 Tage
  5. Fusionsbeschluss und Eintragung im Handelsregister
  6. Schuldenruf

andere Themen, die interessieren könnten / autres thèmes