CG bei Vorsorgeeinrichtung - Prüfung durch Revisoren und Experten

Gemäss BVG muss das Vorsorgewerk über zwei privatrechtliche Kontrollinstitutionen verfügen. Dies ist einerseits die

  • Kontrollstelle (Revisionsstelle), welche die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage (finanzielle Situation) prüft und andererseits der
  • Experte für berufliche Vorsorge, welcher für die Prüfung der versicherungstechnischen Situation zuständig ist.

Die konkreten Aufgaben der Revisionsstelle sind:

  • Prüfung der Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten;
  • Prüfung der Rechtsmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens;
  • Einhaltung der Loyalität der Vermögensverwaltung (Art. 48f-h BVV2);

Die Revisionsstelle muss dem Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung schriftlich Bericht erstatten. Dabei empfiehlt sie Genehmigung, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnungen, Weisungen oder Reglemente fest, so muss sie das in ihrem Bericht offenlegen.

Die konkreten Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge sind:

  • Prüfung, ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
  • Prüfung, ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
  • Liegt bei einem Vorsorgewerk eine versicherungstechnische Unterdeckung vor, muss der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht erstellen und sich darin insbesondere darüber äussern, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Art. 65d BVG entsprechen, und orientiert über deren Wirksamkeit;
  • Meldepflicht an Aufsichtsbehörde, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um eine Unterdeckung zu beheben.

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