CG bei Vorsorgeeinrichtung - Geschäftsführungsbereiche

Voraussetzung für eine zielgerechte und effiziente Geschäftsführung ist wie beim Unternehmen selber eine auf die Stiftung zugeschnittene Organisation der Verwaltung. Die vorhandenen Ressourcen im unternehmerischen Umfeld des Vorsorgewerks müssen auch für die Verwaltung der Stiftung optimal eingesetzt werden. Bei einem KMU läuft die administrative Schnittstelle zwischen Arbeitgeber-Unternehmen und Vorsorgestiftung über die Personalverwaltung und das Lohnwesen.

Die eigentliche Geschäftsführung der Stiftung ist auch eine unternehmerische Aufgabe, muss aber von der Geschäftsführung des Arbeitgeber-Unternehmens strikte getrennt sein. Einzig und allein dem Stiftungsrat obliegen die grundlegende Organisation der Geschäftsführung und deren Gesamtüberwachung. Der Stiftungsrat kann sich aber mittels Delegation vom "Tagesgeschäft" an einen Verwalter bzw. Geschäftsführer entlasten. Immer wenn Aufgaben delegiert werden, müssen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten genau festgelegt sein. Die Geschäftsführung kann in folgende Bereiche aufgegliedert werden:

  • Allgemeiner Betrieb der Stiftung: Verwaltung des Versichertenbestandes, Beitragserhebung, Abwicklung der Leistungserbringung (Renten, Austrittsleistungen), Informationswesen (Arbeitnehmer, Rentner), Behandlung Spezialfragen: zu Wohneigentumsförderung, individuellen Einkäufen zur Leistungsverbesserung, etc. und anderes mehr.
  • Vermögensverwaltung: Dabei geht es zuerst um die Anlagestrategie, welche sich nach der Risikofähigkeit und den Renditezielen zur Sicherstellung der Vorsorgeziele richtet. Oberste Grundsätze der Vermögensverwaltung sind immer Sicherheit, Ertrag und Liquidität. Die operative Vermögensverwaltung richtet sich nach dem Anlagereglement, worin Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung klar festgelegt sind. Bei der Ausführung der Vermögensverwaltung sind die Loyalitätsbestimmungen von Art. 48f bis Art. 48h BVV2 strikte zu beachten.  
  • Rechnungswesen: Bei einer Vorsorgeeinrichtung unterscheidet man zwischen "technischer" Buchführung und der eigentlichen Finanzbuchführung. Unter technischer Buchführung versteht man primär das Nachführen der individuellen Spar- oder Alterskonten der Versicherten (Gutschrift der Beiträge und Zinsen sowie allfälliger zusätzlicher Einlagen) entsprechend den reglementarischen Bestimmungen sowie in einer "Schattenrechnung" entsprechend des minimalen BVG-Versicherungsplans (genau wie im Gesetz definiert). Bei den Rentnern werden die Rentenzahlungen von den Guthaben auf den Alterskonten, welche während der ganzen aktiven Erwerbszeit aufgebaut wurden, wieder abgebucht. Von der technischen Buchführung zu unterscheiden ist die technische Bilanz, bei der es um die Ermittlung der versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen geht, welche auch in der ordentlichen Jahresrechnung (Finanzbuchführung und Abschluss) bilanziert sein müssen. Die ordentliche Jahresrechnung der Vorsorgestiftung besteht aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang. Gemäss Art. 47 Abs2 BVV2 muss die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 erstellt werden.
  • Internes Kontrollsystem: Eine sachgemässe Organisation der Vorsorgestiftung ist Bestandteil der Geschäftsführung. Je nach Grösse und Struktur der Vorsorgeeinrichtung ist somit auch ein den Verhältnissen angepasstes internes Kontrollsystem (IKS) notwendig. Für den eigentlichen Aufbau eines IKS ist die Geschäftsführung zuständig. Der Stiftungsrat als oberstes geschäftsführendes Organ hat unter dem Aspekt der Rechtsmässigkeit der Geschäftsführung die Pflicht dafür besorgt zu sein, dass ein solches System vorhanden ist. Die Revisionsstelle muss in ihrem jährlichen Bericht die Rechtsmässigkeit der Geschäftsführung bestätigen und somit je nach Grösse der Stiftung auch das IKS und dessen Funktionstüchtigkeit bei den Prüfungshandlungen einbeziehen. Die Bestimmungen von Art. 728a OR (ausdrückliche gesetzliche Prüfungspflicht der Existenz eines IKS) gelten jedoch innerhalb des BVG's nicht. 

Die Grundlage des Rechnungswesens einer Vorsorgeeinrichtung ist, soweit die Spezialgesetzlichen Vorschriften des BVG's nicht vorgehen, wie bei jeder unternehmerischen Organisation eine ordnungsmässige Buchführung. Zu beachten ist, dass im neuen Buchführungsrecht die allgemeinen Bestimmungen zur Ordnungsmässigkeit weit ausführlicher dargestellt werden. Die spezialgesetzlichen Vorschriften bezüglich Rechnungslegung eines Vorsorgewerks sind in Art. 47 BVV2 geregelt. Demnach muss die Vorsorgeeinrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, eine Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang, erstellen. Die Jahresrechnung muss nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER und insbesondere Swiss GAAP FER 26 erstellt werden. Letztere gewährt die in Art. 65a BVG geforderte hohe Transparenz eines Vorsorgewerks, mit der sichergestellt wird, dass

  • die tatsächlich finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich;
  • die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
  • das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgaben wahrnehmen kann;
  • die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.

Der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 26 regelt den Inhalt der verschiedenen Teile der Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang) zu obigen Zwecken der Transparenz ausführlich. Bei der Erstellung der Jahresrechnung muss sich die Vorsorgestiftung zwingend an den vorgegebenen Grundraster des Standards halten. Die Jahresrechnung (Jahresabschluss) muss die tatsächliche finanzielle Lage im Sinne der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge abbilden - und enthält alle für die Beurteilung der finanziellen Lage notwendigen Informationen. Es geht einerseits um das Zahlenwerk Bilanz und Betriebsrechnung mit klar vorgegebenen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie andererseits um den Anhang mit vielen zusätzlichen Informationen. Der grosse Unterschied zu einem "normalen" Jahresabschluss eines Unternehmens besteht darin, dass die versicherungstechnische Situation ebenfalls direkt aus dem Jahresabschluss ersichtlich sein muss. Der Bilanzleser erkennt die Verbindung zwischen finanzieller und technischer Buchführung in der Bilanz durch verschiedene technischen Rückstellungen (wie z.B. für Langlebigkeit, Umwandlungssatz, Risikoausgleich Rentner, Risikoschwankungsfonds) und der Betriebsrechnung mit Nachweis der Veränderungen dieser Rückstellungen. Das Betriebsergebnis einer Vorsorgeeinrichtung beinhaltet somit immer auch Bildung und Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen, die jährlich nach versicherungstechnischen Grundlagen durch den Experten für die berufliche Vorsorge berechnet werden.

Wichtige Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze:

  • Wertschriften werden zum Marktwert bilanziert (insbesondere auch bis auf den Verfall gehaltene festverzinsliche Wertschriften), wobei Wertschwankungsreserven als Puffer zum Auffangen von Verlusten gebildet werden müssen. Freie Reserven dürfen erst ausgewiesen werden, wenn die angestrebten Wertschwankungsreserven voll dotiert sind.
  • Immobilien werden marktorientiert bewertet (z.B. mit Diskontierung der zukünftig anfallenden Erträge nach dem Discounted-Cash-Flow Ansatz)

Angaben im Anhang (Offenlegung von Informationen zur Transparenz):

  • Rechtliche Grundlagen und Organisation
  • Aktive Mitglieder und Rentner
  • Art der Umsetzung des Zwecks (Vorsorgeplan, Finanzierung, etc.)
  • Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze
  • Versicherungstechnische Risiken, Art der Risikodeckung, Deckungsgrad
  • Erläuterung der Vermögensanlage und des Netto-Ergebnisses aus Vermögensanlage
  • Erläuterung weiterer Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung
  • Auflagen der Aufsichtsbehörde
  • Weitere Informationen mit Bezug auf die finanzielle Lage (z.B. zu Unterdeckung und Massnahmen)
  • Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

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