Rechnungslegung OR altes Recht - Ordnungsmässigkeit (Bilanzierung)

Aus dem Verarbeitungssystem "Buchführung" wird der eigentliche Jahresabschluss (Bilanzierung) abgeleitet bzw. erstellt. Der Jahresabschluss als Einzelabschluss kann weiter Grundlage für eine Zusammenfassung von mehreren Jahresabschlüssen zu einem Gruppen- oder Konzernabschluss sein.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss dient in rein formeller Hinsicht primär als Rechenschaftsablage an die Anteilsinhaber, welche selber nicht einen vertieften Einblick in die Geschäftslage haben. Daneben stehen Gläubigerschutzinteressen (so haben gemäss Art. 697h Abs. 2 ORalt / bzw. ab 1.1.2015 Art. 958e Abs. 2 OR Gläubiger mit schutzwürdigem Interesse auch Einsichtsrecht in die Jahresrechnung) und Grundlage für die steuerliche Gewinn- und Vermögensermittlung im Vordergrund. Das Handelsrecht legt somit besonderen Wert auf die grundlegende Qualität der Informationen des Jahresabschlusses. Diese muss durch die weiteren Grundsätze bei der Abschlusserstellung sichergestellt werden:

  • Vollständigkeit der Information
  • Wahrheit der Information
  • Klarheit und Verständnis der Information
  • Angemessene Information (z.B. zusätzliche Angabe von Buchungs-, Bewertungs- und Abschreibungsmethoden)
  • Stetigkeit und Vergleichbarkeit der Information

Diese allgemein anerkannten Normen sind Basis jedes Rechnungslegungssystems bzw. jeder Rechnungslegungskonzeption (Handelsrecht, Swiss GAAP FER, u.a.). Je nach Rechnungslegungskonzeption werden die Grundsätze aber weitergehend und vertiefter geregelt, dies letztendlich mit dem Wunsch, das auch betriebswirtschaftlich korrekte Unternehmensergebnis ausweisen zu können.

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