Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Zudem müssen bestimmte, in 14 Punkten aufgezählt, Angaben zu formellen und bewertungstechnischen Sachverhalten gemacht werden, sofern diese nicht bereits aus Bilanz und Erfolgsrechnung ersichtlich sind (Art. 959c Abs. 1 u. 2 OR). Es ist effektiv so, dass bei vielen kleineren Gesellschaften eine grosse Anzahl von Punkten gar nicht relevant sind und man sich die Frage stellen kann, ob diese negativ mit "nicht vorhanden" oder "nicht relevant" angegeben werden müssen oder sollen.
Bei Bilanz und Erfolgsrechnung sind eine Mindestgliederung mit bestimmter Reihenfolge grundsätzlich unwiderruflich im Gesetz vorgeschrieben. Beim Anhang ist dies so nicht der Fall. Zu beachten ist auch, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf den Anhang verzichten können, wenn die entsprechenden Angaben direkt in der Bilanz oder Erfolgsrechnung ausgewiesen werden (vgl. Art. 959c Abs. 3). Zudem gilt auch immer der Obergrundsatz, dass die Rechnungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen ist (Art. 959c Abs. 3 OR).
Der Gesetzgeber nimmt immer wieder Rücksicht auf kleinere Unternehmen und will diese offensichtlich nicht mit übermässigem Formalismus belasten. Trotzdem ist das Rechnungslegungsgesetz eine für alle Unternehmensformen und Grössen anzuwendende Grundnorm.
Die Angabe einer expliziten "Negativbestätigung" zu nicht relevanten Punkten des Anhangs ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Umkehrschluss kann man somit auch sagen, dass nicht relevant Punkte im Anhang nicht angegeben werden müssen. Man muss das Ganze aber schlussendlich differenziert auf den einzelnen Fall betrachtet abwägen:
- Nach Möglichkeit gar Verzicht auf Anhang (Einzelunternehmen, Personengesellschaften)
- Einfache, klare und stabile Verhältnisse > Anhang mit Angabe der relevanten Punkte
- Etwas grössere und komplexere Verhätnisse > Anhang mit allen Punkten und beispielsweise Vermerk "nicht anwendbar" oder "nichts"