Gemäss Art. 960e, Abs. 3 nRLG dürfen für regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen Rückstellungen gebildet werden. In der Praxis kann dies z.B. über einen pauschalen Protzentsatz des jährlichen Umsatzerlöses gemacht werden. Es sind jedoch auch branchenspezifische und vertragliche Bedingungen zu beachten. Im Bereich Software spricht man nicht unbedingt von Garantieleistungen sondern es geht wohl eher um Wartung und Updates, was an und für sich kostenpflichtig ist. Bei offensichtlich überhöhten Rückstellungen, bzw. nicht nachweisbaren effektiven Aufwendungen, wird die zuständige Steuerbehörde wohl eine Gewinnaufrechnung vornehmen.